ÖPNV-Rettungsschirm: Ergänzende Hinweise zu kommunalen Vergaben

Sie betreffen den Zeitraum ab 1. September 2020.

Die Hinweise betreffen die pandemiebedingten Vergaben an Unternehmen im ÖPNV-Rettungsschirm. (Foto: Pixabay/geralt)
Die Hinweise betreffen die pandemiebedingten Vergaben an Unternehmen im ÖPNV-Rettungsschirm. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Hier eine Übersicht ergänzender Hinweise zu der Möglichkeit der Unterstützung von pandemiebedingten Vergaben an Unternehmen im ÖPNV-Rettungsschirm für die Zeit ab dem 1. September 2020:

  • Unternehmen können Anträge im Rahmen der Kleinbeihilfenregelung für den Schadenszeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 stellen. D.h. für diese Unternehmen ist keine Notwendigkeit einer pandemiebedingten Vergabe und Unterstützung durch den Aufgabenträger für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 ersichtlich. 
  • Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer pandemiebedingten Unterstützung (insbesondere „Notvergabe“) für einzelne Linien durch den Aufgabenträger sollte darauf geachtet werden, ob die Linie tatsächlich einen deutlichen pandemiebedingten Einnahmerückgang zu verzeichnen hat. Einzelne Linien zeichnen sich durch einen sehr hohen Schüleranteil mit Kostenfreiheit des Schulwegs aus, so dass bei diesen die Notwendigkeit einer pandemiebedingten Notvergabe nicht selbsterklärend ist. 
  • Die Höhe des Schadens, im konkreten Fall des Bestellentgeltes für die Notvergabe, ist auf die Höhe der pandemiebedingten Mindererlöse begrenzt. Dies sind im Wesentlichen die geringeren Tariferlöse. Daher ist es für die Aufgabenträger hilfreich, eine entsprechende Klausel in die Verträge aufzunehmen, dass das Unternehmen diese Schäden entsprechend der Vorgabe der Richtlinien gegenüber dem Aufgabenträger nachzuweisen hat. 
  • Die Notwendigkeit einer Notvergabe muss plausibel sein. Bei den Regierungen muss die Entbindung von der Betriebspflicht durch Tarif- und Kostendaten bzw. Prognosen nachvollziehbar dargelegt werden. Allein der Hinweis auf pandemiebedingte Schäden genügt nicht. 
  • Eine Prüfung eventueller Bestellverträge im Vorfeld kann nicht erfolgen.