Neues Infektionsschutzgesetz und neue Coronamaßnahmen des Bunds

Gestern wurde das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom Bundestag verabschiedet (siehe Gesetzentwurf IfSG).

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz will der Bund endlich einen Ausweg aus dem exorbitanten Anstieg der Coronafallzahlen schaffen. (Foto: Pixabay/geralt)
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz will der Bund endlich einen Ausweg aus dem exorbitanten Anstieg der Coronafallzahlen schaffen. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Damit werden – vorbehaltlich der heutigen Zustimmung des Bundesrats – insbesondere Maßnahmen festgeschrieben, um auf die aktuelle Eskalation des Corona-Infektionsgeschehens reagieren zu können, auch wenn die grundsätzliche „epidemische Situation von nationaler Tragweite“ am 25. November 2021 ausläuft. Die Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes könnten dann bereits zum Ende der Woche oder spätestens Anfang nächster Woche in Kraft treten. 

Ebenso hat die Konferenz der Regierungschefs aus Bund und Ländern getagt und Entscheidungen getroffen. Je nach regionaler Lage soll weitgehend 2G und 2G plus gelten. Zusätzliche Einschränkungen durch die Länder sind möglich. Der Beschluss vom 18.11.2021 im Wortlaut ist in unserem Anhang angefügt. 

Die Busbranche tangieren vor allem folgende Regelungen des umfangreichen Gesetzespakets (Quelle: LBO): 

Grundsätzliches

  • Die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Erstellung von Hygienekonzepten und die Festlegung von Personenobergrenzen in Gaststätten oder auf Reisen bleiben weiterhin möglich
  • Ausgeschlossen sind allerdings u.a. Ausgangsbeschränkungen, Sportverbote und das Verbot von Veranstaltungen. Hier haben die Länder keine Möglichkeit, solche Regeln zu beschließen
  • Der gesetzliche Rahmen bleibt bis zum 31. März 2022 gültig

3G-Pflicht im ÖPNV

  • Grundsätzlich gilt eine 3G-Pflicht im ÖPNV mit Bussen und Bahnen sowie in Zügen des Regional- und Fernverkehrs für alle Fahrgäste zusätzlich zur Maskenpflicht
  • Ausgenommen sind Schüler sowie die Beförderung in Taxen
  • Fahrgäste, die nicht geimpft bzw. genesen sind, müssen einen negativen Schnelltest mitführen
  • Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen
  • Die Beförderer sollen stichprobenartig kontrollieren
  • Eine Überwachung durch die zuständigen Behörden bleibt unberührt 
  • Die Beförderten sind verpflichtet, auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen
  • Durch die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz muss auch das Fahrpersonal entsprechend den Pflichten der Beförderten geimpft, genesen oder getestet sein

Anmerkung: Aus Sicht des LBO muss die Kontrolle als hoheitliche Aufgabe interpretiert werden und somit den Behörden (Polizei, Ordnungsamt) vorbehalten bleiben. Kontrollen können darüber hinaus max. im Rahmen von stichprobenartigen Ticketkontrollen erfolgen, nicht jedoch durch das Fahrpersonal. Den Beförderern dürfen keine Bußgelder drohen. 

3G-Pflicht am Arbeitsplatz

Im neuen § 28b IfSG ist u.a. eine bundesweite Regelung zu 3G am Arbeitsplatz vorgesehen. Die Regelung basiert auf folgenden Eckpunkten: 

  • Wenn Kontakte zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmern und Dritten nicht ausgeschlossen werden können, gilt eine 3G-Pflicht
  • Die Regelung gilt für alle Betriebe unabhängig von der Beschäftigtenzahl
  • Die Regelung gilt unabhängig vom Infektionsgeschehen bis zum 19. März 2022 
  • Selbsttests vor Ort unter Aufsicht unmittelbar vor der Arbeit reichen als Nachweise für Personen ohne Impf- und Genesenennachweis aus
  • Die Abstrichnahme darf dabei grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden zurückliegen 
  • Wenn per PCR-Test getestet wurde, kann dieser bis zu 48 Stunden alt sein
  • Die Nachweise sind an jedem Arbeitstag erforderlich
  • Die Arbeitgeber sind verpflichtet, täglich zu kontrollieren und regelmäßig zu dokumentieren
  • Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Anfrage einen entsprechenden Nachweis vorzulegen
  • Wer ohne Nachweis die Arbeitsstätte betritt oder seinen Kontrollpflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit
  • Die 3G-Pflicht gilt in Arbeitsstätten, also auch im Außenbereich sowie beim vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransporten (Werksverkehre) zur Arbeitsstätte 

Homeoffice-Pflicht

  • Der Arbeitgeber muss Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen
  • Die Arbeitnehmer müssen das Angebot wahrnehmen, wenn bei ihnen keine Gründe entgegenstehen

Verlängerungen bestehender Regelungen 

  • ÖPNV-Rettungsschirm 2022: Die 3G-Pflicht im ÖPNV wird sicherlich dazu führen, dass sich die Kostenunterdeckung im ÖPNV kommendes Jahr noch verschärfen wird. Deshalb sollen zeitnah Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur Fortführung des Rettungsschirms aufgenommen werden (s. Beschluss Nr. 6 auf S. 5). 
  • Verlängerung der Überbrückungshilfe III bis 31. März 2022 
  • Verlängerung des Kurzarbeitergelds bis 31. März 2022 

Sonstiges 

Darüber hinaus werden Verschärfungen bei den Strafen für „Corona-Nachweis-Fälschungen“ oder Anpassungen des SGB vorgenommen, um zu verhindern, dass es zu Konflikten bei der Auszahlung von staatlichen Coronahilfen (etwa Kurzarbeitergeld) und anderen staatlichen Unterstützungsleistungen kommt.