In Kulanz ausgestellte Gutscheine nicht meldepflichtig

Das ergibt sich aus einer Anfrage des bdo an das Bundesamt für Justiz.

Die Meldepflicht entfällt bei in Kulanz ausgestellten Gutscheinen. (Foto: Pixabay)
Die Meldepflicht entfällt bei in Kulanz ausgestellten Gutscheinen. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Auf Anfrage des bdo hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) klargestellt, dass – vor allem im Rahmen der Coronakrise – in Kulanz ausgestellte Gutscheine nicht meldepflichtig sind. Ein Reisegutschein muss nur gemeldet werden, wenn der Reiseveranstalter gemäß § 651h Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BGB keinen Anspruch auf eine Entschädigung hatte, d.h. am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftraten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigten. Die Reisenden konnten deshalb kostenlos stornieren, oder der Reiseveranstalter konnte die Reise nicht durchführen. Das BfJ geht davon aus, dass die Reiseveranstalter vor Herausgabe eines Reisegutscheins die Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung gemäß § 651h Absatz 3 BGB geprüft und mit der Herausgabe des Reisegutscheins akzeptiert haben.

Meldepflichtige Reisegutscheine

Meldepflichtig sind somit Reisegutscheine, die folgende drei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Reise wurde vor dem 8. März 2020 gebucht: Die Meldepflicht gilt nicht für Pauschalreisen, die erst nach dem 8. März 2020 gebucht wurden. Bei der Gutscheinregelung gemäß Artikel 240 § 6 Absatz 1 EGBGB ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Reiseveranstalter zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Rückerstattung des Reisepreises rechnen mussten und dafür vertragliche und finanzielle Vorkehrungen trafen
  2. Entschädigungsloser Reiserücktritt bis zum 31. Dezember 2021: Es liegt ein Reiserücktritt der Reisenden oder des Reiseveranstalters vor, bei dem der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (wie oben ausgeführt)
  3. Der Reisegutschein wurde im Zeitraum vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 angenommen, angepasst oder umgetauscht

Die Meldefrist läuft bis zum 15. Januar 2022. Das BfJ empfiehlt die Nutzung des Onlineformulars.