Pauschalreisende können nach einem Urteil (C-396/21) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. Januar dieses Jahres ihr Geld zurückverlangen, wenn Corona-Maßnahmen die Reise durchkreuzen. Dies gilt auch, wenn der Reiseveranstalter für den Grund nicht verantwortlich ist.
Vor dem Amtsgericht München auf Kostenerstattung geklagt hatten Pauschalurlaubsreisende aus Deutschland, die Mitte März 2020 eine zweiwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria in Spanien angetreten hatten, die Ende Dezember 2019 gebucht worden war. Nach nur zwei Tagen Urlaub ordneten die spanischen Behörden am 15. März 2020 eine umfassende Ausgangssperre an, zudem wurden alle Strände, Pools und Einrichtungen sämtlicher Ferienanlagen auf Gran Canaria gesperrt. Die Reisenden mussten auf ihren Hotelzimmern bleiben, die sie nur zum Essen verlassen durften. Drei weitere Tage später wurden die Reisenden nach Deutschland zurückgebracht.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab, das Landgericht München legte sie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Pandemiebedingte Schließungen stellen einen Reisemangel dar, entschied das höchste europäische Gericht, auch wenn der Reiseveranstalter für den Grund nicht verantwortlich ist. Die Nichterbringung der Reiseleistung berechtige zur Minderung des Reisepreises. Der für die Reise zu viel bezahlte Preis sei damit zurückzuerstatten.
Der EuGH gründete sein Urteil auf der Richtlinie 2015/2302, in der es heißt, dass Reisende ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr von einem Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn die Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtig wird. Beispielhaft werden u.a. Kriegshandlungen, sowie der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen genannt.
„Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zwischen Reisenden und Unternehmern, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.“
Im konkreten Fall, so die Richter, stellten die behördlichen Einschränkungen einen Reisemangel dar, weil die Leistungen der Pauschalreise nicht erbracht werden konnten. Daraus ergebe sich eine Vertragswidrigkeit. In diesem Fall sei der Reiseveranstalter zur Abhilfe verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob er für den Ausfall der Reiseleistung die Verantwortung trägt. Kann oder will er nicht abhelfen, so ist er zur Preisminderung und Schadensersatz verpflichtet.
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