EU-VO 1370/2007: Neue Auslegungsleitlinien veröffentlicht

Die Leitlinien entsprächen nun laut bdo im Großen und Ganzen deutscher Rechtsauffassung und sollten so zur Sicherstellung und Verbesserung des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit in Deutschland führen.

Die neuen Leitlinien stellen laut bdo klar, dass es ein uneingeschränktes Wahlrecht des Aufgabenträgers zwischen ÖDA und aV nicht gebe, sondern die aV als milderes Mittel bei der Festsetzung von Höchsttarifen zu wählen ist. (Grafik: Pixabay/geralt)
Die neuen Leitlinien stellen laut bdo klar, dass es ein uneingeschränktes Wahlrecht des Aufgabenträgers zwischen ÖDA und aV nicht gebe, sondern die aV als milderes Mittel bei der Festsetzung von Höchsttarifen zu wählen ist. (Grafik: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Die Europäische Kommission hat neue Auslegungsleitlinien zur EU-VO 1370/2007 verabschiedet. Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit wurde damit auch in Europa konkretisiert. Bereits Ende 2021 hatte die Kommission einen Entwurf zur Überarbeitung der bisherigen Leitlinien aus dem Jahr 2014 vorgelegt. Der bdo hatte diesen Entwurf in einer umfangreichen Stellungnahme begrüßt, da er den in Deutschland vorherrschenden Werten der Sozialen Marktwirtschaft und damit dem Kerngedanken des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit entspräche.

Im August weiterer Gesprächstermin

Die Leitlinien entsprächen nun im Großen und Ganzen deutscher Rechtsauffassung und sollten so zur Sicherstellung und Verbesserung des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit in Deutschland führen, so der deutsche Busverband. Insbesondere stellten sie laut bdo klar, dass es ein uneingeschränktes Wahlrecht des Aufgabenträgers zwischen ÖDA und aV nicht gebe, sondern die aV als milderes Mittel bei der Festsetzung von Höchsttarifen zu wählen ist. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die Leitlinien die Rechtsauffassung der EU-Kommission darlegen und die Mitgliedstaaten gut daran tun würden, dieser vor Ort bei der Ausgestaltung des ÖPNV zu entsprechen. Allerdings würden auch diese Auslegungsleitlinien praktische Fragen vor allem an die Bedarfsprüfung durch die AT aufwerfen. Der bdo hat daher für August einen Gesprächstermin mit der zuständigen Generaldirektion vereinbart, um diese wichtigen Fragen zu klären.