EU-Kommission überprüft kommunalen Querverbund in Heinsberg

Betroffen ist das Nahverkehrsunternehmen WestVerkehr. Das Verfahren könnte große Auswirkungen auf die Konstruktion des kommunalen Querverbunds in Deutschland haben.

Die EU hat mit einem Verfahren gegen das Nahverkehrsunternehmen WestVerkehr die Konstruktion des kommunalen Querverbunds in Deutschland ins Visier genommen.
Die EU hat mit einem Verfahren gegen das Nahverkehrsunternehmen WestVerkehr die Konstruktion des kommunalen Querverbunds in Deutschland ins Visier genommen.

Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Fördermaßnahmen zugunsten des deutschen öffentlichen Nahverkehrsunternehmens WestVerkehr GmbH mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Die Prüfung der Kommission erfolgte aufgrund einer Beschwerde eines Wettbewerbers von WestVerkehr, wonach WestVerkehr eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten habe. WestVerkehr ist seit 2007 mit der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Landkreis Heinsberg betraut.

Bei den mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen handelt es sich um:

  1. die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den Kreis Heinsberg an WestVerkehr
  2. einen Gewinnabführungsvertrag zwischen WestVerkehr und seiner Mehrheitsgesellschafterin NEW Kommunalholding GmbH
  3. eine Einzahlung des Minderheitsaktionärs Kreiswerke Heinsberg GmbH in die Kapitalrücklage von WestVerkehr
  4. eine Kontokorrentvereinbarung zwischen WestVerkehr und den Kreiswerken Heinsberg

Die NEW Kommunalholding und die Kreiswerke Heinsberg sind Unternehmen, an denen der Kreis Heinsberg Anteile hält.

Merkmale einer staatlichen Beihilfe

Die Kommission ist zu der vorläufigen Auffassung gelangt, dass es sich bei diesen vier Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen hat es den Anschein, dass die Maßnahmen nicht die kumulativen Kriterien erfüllen, um das Vorliegen einer Beihilfe im Zusammenhang mit den Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auszuschließen. Vielmehr scheinen sie sämtliche Merkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aufzuweisen.

Ungerechtfertigter Vorteil gegenüber Wettbewerbern?

Darüber hinaus muss die Kommission der Frage auf den Grund gehen, ob die von WestVerkehr erhaltenen Ausgleichsleistungen dem Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen können, was gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen für öffentliche Personenverkehrsdienstleistungen auf Schiene und Straße verstoßen würde. Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten Deutschland und betroffene Dritte einschließlich des mutmaßlichen Beihilfeempfängers und des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

Konstruktion des kommunale Querverbunds in Deutschland im Fokus

Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt, so die Pressemitteilung der EU-Kommission. Damit steht die Konstruktion des kommunalen Querverbunds in Verbindung mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag zum ersten Mal unter dezidierter Überprüfung durch die EU-Kommission. Der Ausgang dieses Verfahrens ist damit von zentraler Bedeutung dieser durchaus gängigen Konstruktion in weiten Teilen Deutschlands.