EU-Entsendung: Erleichterung für bilaterale Verkehre

Für Transitfahrten sowie bilaterale Beförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheits- oder Linienverkehr fallen Entsendemeldungen seit 2.2.2022 bei bestimmten Voraussetzungen weg.

Hinsichtlich der Entsendung und einer entsprechenden Meldung des Fahrpersonals gilt seit 2.2.2022 eine Erleichterung für bilaterale Verkehre. (Foto: Pixabay)
Hinsichtlich der Entsendung und einer entsprechenden Meldung des Fahrpersonals gilt seit 2.2.2022 eine Erleichterung für bilaterale Verkehre. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Hinsichtlich der Entsendung und einer entsprechenden Meldung des Fahrpersonals gilt seit 2.2.2022 eine Erleichterung für bilaterale Verkehre. Dies ergibt sich aus der neuen Richtlinie (EU) 2020/1057. Darauf weist der LBO hin.

Für Transitfahrten sowie bilaterale Beförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheits- oder Linienverkehr fallen Entsendemeldungen seit 2.2.2022 unter folgenden Voraussetzungen weg:

  • Aufnahme von Fahrgästen im Niederlassungsstaat und Absetzen in einem anderen Land
  • Aufnahme von Fahrgästen in einem EU- oder Drittland und Absetzen im Niederlassungsstaat
  • Aufnahme und Absetzen der Fahrgäste im Niederlassungsstaat, um örtliche Ausflüge in einem anderen EU- oder Drittland durchzuführen („Rundfahrt mit geschlossenen Türen“)

Meist kein A1-Formular mehr nötig

Wenn also Rundfahrten mit geschlossenen Türen (z.B. Fahrt mit Gästen nach Österreich und zurück) gemacht werden, dann unterliegt diese Fahrt nicht mehr den Entsenderegelungen, d.h. es sind keine Entsendemeldungen vorzunehmen. Für diesen Fall benötigt man keine Entsendemeldung und auch kein A1-Formular mehr. Nur für Fahrten nach Frankreich empfiehlt der LBO, grundsätzlich das A1-Formular mitzuführen. Bei entsendepflichtigen Verkehren (z.B. Kabotage) muss die Entsendung von Berufskraftfahrern seit dem 2. Februar 2022 zwingend über das neue Meldeportal erfolgen. Nähere Informationen in den FAQ.