Nach einem langjährigen Gesetzgebungsprozess hat sich die EU Anfang Juli 2020 auf ein „Mobilitätspaket“ geeinigt und eine neue Richtlinie (EU) 2020/1057 mit besonderen Regeln für die Entsendung von Kraftfahrern im Güter- und Personenverkehr veröffentlicht. Ab 2.2.2022 gelten dann einheitliche Entsenderegeln in der EU sowie ein einheitliches Entsendeportal für den Transportverkehr inklusive Personenverkehr (Quelle: LBO). Für die Busunternehmen ergeben sich hinsichtlich der Entsendemeldung und der A1-Bescheinigung deutliche Erleichterungen für bilaterale Verkehre.
Grundsätzlich gilt dann ab 2.2.2022:
- Transitfahrten sind keine Entsendung
- Bilaterale Beförderungen stellen keine Entsendung mehr dar (Artikel 1 Absatz 4 der RL 2020/1057). Dies sind grenzüberschreitende Rundfahrten mit „geschlossenenTüren“ undTransferfahrten hin oder zurück. Zudem gilt für den Zustieg „neuer“ Fahrgäste eine erweiterte Ausnahme gemäß Artikel 1, Absatz 4 Unterabsatz 3). Keine Entsendung ist demnach auch die einmalige Aufnahme von Fahrgästen und/oder das einmalige Absetzen von Fahrgästen auf der Hin- und/oderRückfahrt, solange keine Teilkabotage zwischen zwei Orten des Transitstaates durchgeführt wird
- Die erweiterte Ausnahmeregelung gilt ab der verpflichtenden händischen Eingabe des Grenzübertritts, aber nur bis 21. August 2023. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Ausnahme für den Zustieg neuer Fahrgäste dann nur noch für Fahrzeuge, die mit intelligenten Fahrtenschreibern (fernauslesefähig) ausgestattet sind
- Kabotage ist immer Entsendung
Aufgrund der Bedeutung für die bilaterale Beförderung von Fahrgästen finden Sie hier den entsprechenden Artikel 1 Absatz 4 der RL 2020/1057:
(4) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG ist ein Kraftfahrer nicht als „entsandt“ im Sinne der Richtlinie 96/71/EG anzusehen, wenn er bilaterale Beförderungen von Fahrgästen ausführt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine bilaterale Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheits- oder Linienverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 dann gegeben, wenn ein Kraftfahrer eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
- a) Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat aufnimmt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wieder absetzt
- b) Fahrgäste in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland aufnimmt und sie im Niederlassungsmitgliedstaat wieder absetzt oder
- c) Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat aufnimmt und wieder absetzt, um örtliche Ausflüge in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 durchzuführen
Ab dem 2. Februar 2022, was dem Zeitpunkt entspricht, ab dem Kraftfahrer gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Angaben zu Grenzübertritten manuell aufzeichnen müssen, wenden die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung auf bilaterale Beförderungen von Fahrgästen nach den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes auch an, wenn der Kraftfahrer zusätzlich zu einer bilateralen Beförderung einmal Fahrgäste aufnimmt; und/oder einmal in den Mitgliedstaaten oder Drittländern, durch die er fährt, Fahrgäste wieder absetzt, sofern Kraftfahrer keine Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Orten innerhalb des Durchfuhrmitgliedstaats anbietet. Dasselbe gilt für die Rückfahrt.
Die Ausnahmeregelung für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes gilt nur bis zu dem Tag, ab dem Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen werden, mit einem den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Spezifikationen entsprechenden intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, der die in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 derselben Verordnung genannten Anforderungen an die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlichen Tätigkeiten erfüllt. Ab diesem Tag gilt die Ausnahmeregelung für zusätzliche Tätigkeiten nach Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes nur noch für Kraftfahrer, die Fahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern im Sinne der Artikel 8, 9 und 10 der genannten Verordnung ausgestattet sind.
Kein A1-Formular mehr
Grundsätzlich bedeutet dies dann ab 2.2.2022, dass im Falle von bilateralen Beförderungen, die ja keine Entsendung mehr sind, auch kein A1-Formular mehr notwendig ist. Für alle bilateralen Verkehre z.B. nach Österreich sind dann keine Entsendeanmeldung und kein A1-Formular mehr notwendig. Für Kabotageverkehre ist nach wie vor eine Entsendeanmeldung notwendig.
Die Entsendeanmeldung muss ab 2.2.2022 dann zwingend über das neue Portal zur Entsendungserklärung des Straßenverkehrs (RTPD) eingegeben werden. Rechts oben in der Maske können Sie die Sprache eingeben, in der die Entsendemeldung abgegeben werden soll.
Auf diesem neuen Portal finden Sie FAQ sowie Video-Tutorials, die Ihnen Schritt für Schritt die Nutzung des Portals erklären, beide in allen Community-Sprachen verfügbar. Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich nur um automatische Übersetzungen handelt, wobei offizielle Übersetzungen in den kommenden Tagen folgen werden.
Videoaufzeichnungen von den im Dezember 2021 abgehaltenen Schulungen zum RTPD finden Sie hier.
Bitte beachten Sie folgende Voraussetzungen zur Nutzung des Portals:
- Sie benötigen zunächst einen EU-Login. Informationen dazu finden Sie hier:
https://ec.europa.eu/eurostat/online-help/public/de/NAVIGATION_login_de/ - Sobald Sie angemeldet sind, können Sie einen „Account einrichten“, Fahrerprofile registrieren und Entsendemeldungen erstellen und verwalten
Nachdem Sie Ihr Unternehmensprofil eingegeben haben, können alle notwendigen Unterlagen hochgeladen werden. Entsendemeldungen können jedoch erst ab dem 2.2.2022 gesendet werden. Bitte beachten Sie, dass alle bereits bestehenden Entsendemeldungen, deren Gültigkeit über den 2.2.2022 hinausgehen, im neuen Entsendeportal neu erstellt werden müssen. Die bisherigen Entsendemeldungen verlieren zum 2.2.2022 ihre Gültigkeit.
Für Anfragen oder Support gibt es eine Hilfeseite, auf die Sie direkt im Portal zugreifen können.
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