Deutschland: Bundeseinheitliche Einreisebestimmungen

Hier alles Wichtige über Anmelde- und Quarantänepflicht sowie Testprocedere.

Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) bündelt die Regelungen zur Einreisequarantäne, zur Nachweispflicht und zur Anmeldepflicht. (Foto: Pixabay/geralt)
Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) bündelt die Regelungen zur Einreisequarantäne, zur Nachweispflicht und zur Anmeldepflicht. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) erlassen. Sie bündelt die Regelungen zur Einreisequarantäne, zur Nachweispflicht (getestet, geimpft, genesen) und zur Anmeldepflicht. Im Wesentlichen gilt: 

Anmeldepflicht

Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich im Vorfeld über das Portal www.einreiseanmeldung.de anmelden.

Quarantänepflicht 

Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss grundsätzlich für zehn Tage in häusliche Quarantäne. Aber: 

  • Nach dem Aufenthalt in einem einfachen Risikogebiet kann die Quarantäne jederzeit durch Vorlage eines negativen Tests, eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises beendet werden. Die fünftägige Wartefrist bis zur Durchführung des Tests gibt es hier nicht mehr
  • Nach Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet kann der Test zur Quarantänebefreiung erst nach fünf Tagen durchgeführt werden. Der Impfnachweis oder Genesenennachweis kann jedoch auch hier schon früher vorgelegt werden
  • Nach Aufenthalten in Virusvariantengebieten beträgt die Quarantäne 14 Tage. Sie kann weder durch einen negativen Test, noch durch einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzeitig beendet werden

Anforderungen an Testnachweise 

  • Der Test darf maximal 48 Stunden (bei Antigentests) oder 72 Stunden (PCR-Tests) zurückliegen. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich
  • Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist auf 24 Stunden bei Antigentests

Ausnahmen von der Anmeldepflicht und der Quarantänepflicht (ohne negativen Test) 

Von der Anmeldepflicht und der Quarantänepflicht sind auch ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses unter anderem Personen befreit, die 

  • durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten
  • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal einreisen (das gilt nicht bei Aufenthalten von mehr als 72 Stunden, wenn sich die Betroffenen innerhalb der letzten zehn Tage in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben) 
  • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Risikogebiet aufgehalten haben 
  • Grenzpendler oder -gänger sind (das gilt nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet nur, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist)

Ausnahmen von der Quarantänepflicht (mit negativem Test)

Nur von der Quarantänepflicht (aber nicht von der Anmeldepflicht) sind u.a. Personen mit einem negativen Testnachweis befreit, 

  • die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben
  • zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind, das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist und der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen dokumentiert

Achtung: Diese Ausnahmen gelten nicht nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet.

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