Corona-Hilfen und Geldwäschegesetz: Eintragungspflicht im Transparenzregister prüfen

Die Eintragungspflicht in das Transparenzregister spielt bei den Coronahilfsprogrammen eine Rolle und könnte zum Stolperstein werden.

Bei Geldwäsche versteht der Staat keinen Spaß. Daher sollte man überprüfen, ob man seinen Melde- und Nachweispflichten im Rahmen des genutzten Coronahilfsprogramms sowie dem Geldwäschegesetz ausreichend Genüge getan hat. (Foto: Pixabay/Tumisu)
Bei Geldwäsche versteht der Staat keinen Spaß. Daher sollte man überprüfen, ob man seinen Melde- und Nachweispflichten im Rahmen des genutzten Coronahilfsprogramms sowie dem Geldwäschegesetz ausreichend Genüge getan hat. (Foto: Pixabay/Tumisu)
Claus Bünnagel

Nach § 20 Geldwäschegesetz (GWG) besteht für bestimmte Unternehmen eine Eintragungspflicht im elektronischen Transparenzregister. So müssen u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) dort Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten bzw. Eigentümern veröffentlichen. Nach § 20 Abs. 2 GwG gibt es Ausnahmen von der Eintragungspflicht, etwa wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister oder anderen öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen. 

Relevanz bei Coronahilfsprogrammen

Die Eintragungspflicht in das Transparenzregister spielt auch bei den Coronahilfsprogrammen eine Rolle und könnte zum Stolperstein werden – auch für Unternehmen, die von der Eintragungspflicht ins Transparenzregister ausgenommen sind. Im Rahmen der Beantragung von diversen Coronahilfen ist es nämlich erforderlich, dass der Antragsteller erklärt, dass er Eigentümertransparenz gewährleistet – entweder über die Eintragung in das Transparenzregister oder durch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlichen Berechtigten aus anderen Registern. Dies betrifft z.B. die Überbrückungshilfe II, die „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ sowie Reisebushilfe. 

Es wird daher dringend empfohlen, Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten, ob man seinen Melde- und Nachweispflichten gemäß den Vollzugshinweisen des jeweiligen Hilfsprogramms sowie dem Geldwäschegesetz ausreichend Genüge getan hat und eventuell eine Eintragung in das Transparenzregister erfolgen muss.