Reisende dürfen Pauschalreisen bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kostenlos stornieren. Dass dies trotz Corona kein Selbstläufer ist, zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Bochum, das durch das NWO-Mitglied Meinhold Hafermann erstritten wurde (Info: LBO).
Eine Reisende hatte im Sommer 2020 knapp acht Wochen vor Beginn ihrer Pauschalreise mit Busbeförderung mit Hinweis auf die allgemeine Coronakrise und dem Umstand, sie gehöre zur Coronarisikogruppe, eine Pauschalreise storniert. Zu diesem Zeitpunkt lagen weder eine Reisewarnung für die geplante Pauschalreise noch andere Umstände vor, die eine Beeinträchtigung konkret erwarten ließen. Vielmehr nahm der Inzidenzwert kontinuierlich ab.
Reisende hätte abwarten müssen
Während das Amtsgericht in 1. Instanz noch den Zahlungsanspruch der Reisenden bejahte, stellte das Berufungsgericht fest, dass die Reisende weiter hätte abwarten müssen, anstatt voreilig die Pauschalreise zu stornieren. Zum Zeitpunkt der Absage durch die Kundin waren erhebliche Beeinträchtigungen der Pauschalreise nicht abzusehen. Die Stornierungsgebühr war rechtmäßig erhoben worden.
Insbesondere stellte das Gericht fest, dass weder der persönliche Umstand zur Coronarisikogruppe zu gehören noch kleinere Einschränkungen beim Leistungsumfang (z.B. Menü statt Buffet, Maskenpflicht, reduzierte Spa-Angebote) eine kostenlose Stornierung rechtfertigen würden. Relevant seien Einschränkungen des Leistungsumfangs erst, wenn der Zweck der Reise insgesamt eingeschränkt werde (z.B. Entfall geplanter Landgänge oder Ausflüge bei Kreuzfahrt).
Reisewarnung nach Stornierung nicht zu berücksichtigen
Das Urteil des Landgerichts zeigt, dass eine Pauschalreise wegen Corona nur dann kostenlos storniert werden kann, wenn im Zeitpunkt der Stornierungserklärung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für konkrete erhebliche Beeinträchtigungen der Reise zu prognostizieren sind. Eine erst nach der Stornierung erfolgte Reisewarnung ist nicht zu berücksichtigen. Der allgemeine Hinweis auf die herrschende Coronakrise reicht daher nicht aus.
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