Busreparatur in eigener Werkstatt: Gewinnabschlag des Versicherers ist rechtens

Laut Urteil stehe dem Busunternehmer nur der Ersatz zu, der ihm selbst entstanden sei, jedoch nicht die Kosten, die eine externe Buswerkstatt berechnet hätte.

Laut Urteil des OLG hätte die Eigenreparatur des verunfallten Busses dazu führen müssen, während dieser Zeit Fremdwerkstattaufträge vernachlässigen zu müssen. (Foto: Pixabay)
Laut Urteil des OLG hätte die Eigenreparatur des verunfallten Busses dazu führen müssen, während dieser Zeit Fremdwerkstattaufträge vernachlässigen zu müssen. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Ein Busunternehmen, das seine – wie auch fremde – Busse in der eigenen Werkstatt reparierte, erlitt mit einem seiner Fahrzeuge einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Sachschaden am Fahrzeug betrug 46.735,20 Euro. Die Schuldfrage war zwischen dem geschädigten Busunternehmer einerseits und dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallverursachers andererseits unstreitig. Die Instandsetzung des Omnibusses erledigten die Werkstattmitarbeiter im firmeneigenen Betrieb des Busunternehmers. Dieser verlangte vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer den Sachschadensbetrag erstattet. Allerdings regulierte der Versicherer nur 39.724,29 Euro. Er begründete sein Regulierungsverhalten damit, dass er berechtigt gewesen sei, vom gutachterlich ermittelten Schadensbetrag 7.010,28 Euro – was einen Gewinnanteil von 15 % entspräche – in Abzug zu bringen.

Berufung zurückgewiesen

Denn der Bus sei unstreitig in der eigenen Werkstatt repariert worden, so der Versicherer. Der Busunternehmer klagte beim Landgericht (LG) Duisburg, jedoch erfolglos. Anschließend legte er Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein, das die Berufung zurückgewiesen hatte (AZ: 1 U 142/20 – rechtskräftig).

Das Urteil

Dem Busunternehmer stehe nur der Ersatz zu, der ihm selbst entstanden sei, jedoch nicht die Kosten, die eine externe Buswerkstatt berechnet hätte. Wenn sich der Busunternehmer für die „fiktive Schadensabrechnung“ entscheide, könne er nur die Reparaturkosten vom Geschädigten ersetzt verlangen, die für die Herstellung der Instandsetzung in der eigenen Werkstatt erforderlich gewesen seien. Ziel einer fiktiven Schadensabrechnung sei es nicht, dass der Busunternehmer wirtschaftlich besser als bei einer „konkreten Schadensabrechnung“ dastehe.

Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gelte nicht „absolut“. Denn ein Busunternehmer, der auch fremde Busse repariere, habe einen Gewinnanspruch, d.h. er müsse sich nicht mit einer Erstattung durch den Versicherer in Höhe der Selbstkosten begnügen. Allerdings sei der Busunternehmer im hiesigen Rechtsstreit seiner sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Demnach hätte die Eigenreparatur des verunfallten Busses dazu führen müssen, während dieser Zeit Fremdwerkstattaufträge vernachlässigen zu müssen, so das OLG. Die Behauptung des Busunternehmers, dass er im Monat der Busreparatur „400“ statt „332“ Werkstattaufträge im Vorjahreszeitraum ausführte, reichte dem OLG nicht aus, um dem Kläger den in Abzug gebrachten Gewinnanteil zuzusprechen.

Der Kläger hätte darlegen müssen, welches „Personal“ und welche „Arbeitsmittel“ ihm zur Verfügung standen sowie diese im Zuge der Abwicklung der Werkstattaufträge eingesetzt worden seien. Anderenfalls könne man, so das OLG, keine Rückschlüsse auf die Werkstattauslastung vornehmen. Beispielsweise sei unbekannt geblieben, ob der Busunternehmer viele kleine Aufträge angenommen hatte, die zügig erledigt werden konnten, da sie die Werkstattkapazitäten nur unerheblich beanspruchten. Für eine Omnibuswerkstatt, die in „etwa 60 %“ der Kapazitäten für die Instandsetzung eigener Fahrzeuge nutzt, sei nicht ausschließbar, dass der Busbetrieb permanent freie Werkstattkapazitäten vorhalte, um unvorhergesehenen Reparaturbedarf an betriebseigenen Bussen „zeitnah“ vornehmen zu können, so das OLG im weiteren Tenor.