BGH-Urteil zu „Fahrt ins Blaue“: Gibt’s ein Programm, wird’s verbindlich

Wer eine „Fahrt ins Blaue“ bucht, lässt dem Veranstalter in puncto Reisegestaltung erst einmal freie Hand – sobald der aber ein Programm vorlegt, ist’s damit vorbei. Das geht aus einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs (BGH) vom 14. Februar mit dem Az. X ZR 18/22 hervor.

(Foto: pixabay)
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Stadt­rund­fahrt kann den Musical-Besuch nicht ersetzen – so lautet das Kurzfazit aus dem BGH-Urteil vom Valentinstag dieses Jahres mit dem Az. X ZR 18/22.

Reiseprogramm macht aus unverbindlich verbindlich

Darum geht es – der Kläger hatte über ein Reisebüro eine Busreise für elf Leute mit unbekanntem Ziel gebucht, die von 13. bis 15. März 2020 stattfinden sollte. Die Tour, die als „Fahrt ins Blaue“ beworben wurde, kostete inklusive Hotel­übernachtungen insgesamt 2.138 Euro. Bei der Abfahrt wurde das Reise­programm verteilt - es ging nach Hamburg. Dort waren eine Museums­führung und eine große Hafenrund­fahrt geplant. Als Höhepunkt wurde ein Musical-Besuch angekündigt. Aber am Nachmittag wurde der Gruppe mitgeteilt, dass dieser Programm­punkt wegen der Corona-Pandemie ausfallen müsse. Stattdessen wurde kurzfristig eine drei­stündige Stadtrund­fahrt organisiert.

Das gefiel dem Kläger nicht, der daher einen Teil des Reise­preises zurückverlangte ­– und in letzter Instanz Recht bekam. Der Veranstalter habe sich zwar ein Leistungs­bestimmungs­recht ausbedungen, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofes. Durch Aushändigung des Reise­programms sei der Leistungs­inhalt aber unwiderruflich konkretisiert worden. Nichts habe darauf hingewiesen, dass das Programm vorläufigen Charakter habe und einzelne Punkte noch austauschbar seien.

Nichtgleichwertigkeit der Angebote stellt Reisemangel dar

Dem höchst­richter­lichen Urteil zufolge ist der Wegfall des Musical-Besuchs ein Reisemangel, der eine Minderung des Reise­preises recht­fertigt. Das Landgericht Osnabrück habe in der Vorinstanz zutreffend fest­gestellt, dass eine Stadtrund­fahrt nicht gleichwertig sei. Dort war der Veranstalter zur Zahlung von 320 Euro verurteilt worden. Diese Ent­scheidung ist nun rechts­kräftig.