Im Wesentlichen werden die mit der letzten Verordnung eingeführten Stufen (Basis-, Warn- und Alarmstufe) sowie die damit verbundenen Regelungen fortgeführt. Neu ist die Einführung eines 2G-Optionsmodells in der Basisstufe (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz liegt unter acht oder die landesweite Auslastung der Intensivbetten mit Covid-19-Patienten unter 250). Bei freiwilliger Einführung des 2G-Optionsmodells dürfen ausschließlich vollständig geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
Maskenpflicht im Bus entfällt
Für Busreisen und touristische Mietomnibusfahrten gilt dann in Baden-Württemberg Folgendes: Sofern alle Personen (einschließlich des Fahr- und Begleitpersonals) vollständig geimpft oder genesen sind, muss im Bus keine Maske mehr getragen werden. In diesem Fall muss auch die erste Sitzreihe nicht mehr freigehalten werden (dies war bisher erforderlich, damit das Fahrpersonal keine Maske tragen muss). Im Zuge der Änderung der Coronaverordnung wurde zudem das Verbot des Verkaufs von offenen und unverpackten Speisen und Getränken im Bus aufgehoben.
Von den Nachweispflichten sind in Baden-Württemberg ausgenommen:
- Personen unter 18 Jahren ohne Symptome einer möglichen Infektion
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht;
- Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbetriebs getestet werden, können uneingeschränkt unter Vorlage eines Ausweisdokuments (z.B. Schülerausweis, Schulbescheinigung) auch beim 2G-Modell an Busreisen teilnehmen und müssen keine Maske tragen
Die Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft und gilt zunächst bis 12. November 2021.
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