Aufhebung der Reisewarnungen für Risikogebiete ab 1. Juli

Was ab diesem Zeitraum gilt, lesen Sie in unserem Beitrag (Quelle: LBO).

Für viele Regionen und Länder vor allem in Europa werden zum 1. Juli die Reisewarnungen aufgehoben. (Foto: Pixabay)
Für viele Regionen und Länder vor allem in Europa werden zum 1. Juli die Reisewarnungen aufgehoben. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Zum 1. Juli 2021 werden die Reisewarnungen für einfache Risikogebiete aufgehoben. Stattdessen bittet das Auswärtige Amt um „besondere Vorsicht“ und rät von Reisen in diese Staaten ab. Die Lockerung dürfte für etwa 100 Staaten gelten. Weiterhin zu beachten ist insbesondere Folgendes: 

  • Für Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete besteht weiterhin eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen
  • Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in (einfache) Risikogebiete wird abgeraten
  • Von nicht notwendigen Reisen in Länder mit erheblichen Einschränkungen im Reiseverkehr und in der Bewegungsfreiheit wird auch ohne Einstufung als Risikogebiet abgeraten
  • Zu besonderer Vorsicht wird für EU-Länder/Regionen, für Schengen-assoziierte Länder/Regionen (Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island) sowie für Drittstaaten ohne Reisebeschränkungen geraten – soweit diese nicht als Risikogebiet eingestuft sind oder eine sicherheitsrelevante strengere Empfehlung gilt
  • Die Hochstufung von Risikogebieten auf Hoch-/Virusvariantengebieten ist weiterhin möglich

Kein Reiseverbot

Mit einer Reisewarnung appelliert das Auswärtige Amt, von bestimmten Reisen abzusehen. Damit besteht kein Reiseverbot, sondern es liegt in der Verantwortung der Reisenden, ob sie die Reise antreten oder nicht. Wenn das Auswärtige Amt nur von Reisen abrät, liegt für die betreffende Destination keine Reisewarnung vor; dennoch sollten Reisen dorthin vermieden werden. Wird die Reise dennoch angetreten, sei besondere Vorsicht geboten. Die lokalen Schutzmaßnahmen am Zielort und die laufende Entwicklung vor Ort (z.B. Inzidenzwerte, kurzfristig eingeführte Reisebeschränkungen) sollten verfolgt werden. 

Kostenlose Stornierung

Treten am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, wodurch die Durchführung einer Pauschalreise erheblich beeinträchtigt wird und die Umstände auch nicht mit allen zumutbaren Vorkehrungen abzuwenden sind, können die Kunden ihre Reise kostenlos stornieren. 

Die kostenlose Stornierung aufgrund einer Reisewarnung wurde in der bisherigen Rechtsprechung bereits aufgrund „höherer Gewalt oder eine erhebliche Gefährdung“ und auch wegen „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ am Urlaubsort bejaht. Bei der Auslegung ist die EU-Pauschalreiserichtlinie heranzuziehen. Die Richtlinie sieht vor, dass Reisende bei Risiken für die menschliche Gesundheit oder dem Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel kostenlos von der Reise zurücktreten können. 

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stellt dabei lediglich ein Indiz dafür dar, dass die Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung vorliegen können. Ausschlaggebend für die kostenlose Stornierung ist die juristische Bewertung, ob im Einzelfall unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. 

Aktuelle Rechtsprechung

In Bezug auf die Coronapandemie ist dies ein strittiger Punkt: Lange sprachen die Gerichte den Verbrauchern ein kostenloses Rücktrittsrecht zu. Anders sah es kürzlich das Amtsgericht Leipzig: Verhandelt wurde ein Fall, bei dem im Juni 2020 eine Reise nach Gran Canaria für den September 2020 gebucht wurde. Kurz vor Reisebeginn wurde eine Reisewarnung ausgesprochen, weshalb der Kunde die Reise stornieren wollte. Aus Sicht des Gerichts war dem Reisenden bei der Buchung klar, dass für sein Reiseziel eine Reisewarnung ausgesprochen werden könnte (Besteht die Reisewarnung bereits zum Zeitpunkt der Buchung, gehen die Rechtsexperten davon aus, dass die Kunden gar kein Recht auf eine kostenlose Stornierung haben). Außergewöhnliche Umstände, die eine kostenlose Stornierung rechtfertigen, hätten nach einer monatelangen Pandemie daher nicht vorgelegen. Eine kostenlose Stornierung sei daher nicht gerechtfertigt. Der Reiseveranstalter erhielt in diesem Fall Anspruch auf die vollen Stornokosten – der Kläger kann jedoch noch in Berufung gehen. 

Unklare Rechtslage

Diese Ansicht ist nach Ansicht des LBO zu begrüßen, da das Risiko einer seit langer Zeit bestehenden Pandemie nicht allein dem Reiseveranstalter angelastet werden dürfe. Dies insbesondere, wenn der Kunde mit einer Reisewarnung rechnen musste. Da sich die Gerichte bisher aber uneinig seien, wie derartige Fälle zu beurteilen sind, dürften erst an höhere Instanzen weitergezogene Urteile einen Trend abzeichnen. Letztinstanzlich könnte der Bundesgerichtshof (BGH) Klarheit schaffen. Dies dürfte aufgrund des langen Instanzenzuges aber noch dauern, weshalb weiterhin eine unklare Rechtslage vorliege. 

Zahlreiche Länder/Gebiete gelten laut RKI seit 20. Juni nicht mehr als Risikogebiete: 

  • Belgien 
  • Dänemark: die Region Süddänemark 
  • Estland 
  • Frankreich: gesamtes Kontinentalfrankreich sowie die französischen Übersee-Departments Martinique und Saint-Barthélemy 
  • Griechenland 
  • Jordanien 
  • Litauen 
  • Niederlande: die Provinzen Friesland, Groningen und Zeeland 
  • Norwegen 
  • Die palästinensischen Gebiete 
  • Schweiz 
  • Slowenien: die Regionen Goriška, Jugovzhodna Slovenija, Koroška, Pomurska, Savinjska und Zasavska 
  • Spanien: die autonomen Gemeinschaften Aragon, Kastilien und León, Katalonien und Madrid sowie die autonome Stadt Melilla 
  • St. Lucia 

Bei Rückreisen aus diesen Gebieten gelten somit für die Einreise nach Deutschland keine Anmelde-, Testnachweis- oder Quarantänepflichten mehr. Auf die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder bei der Hinreise hat die Einstufung des RKI keine Auswirkungen. 

Kroatien: Einreise ohne Test möglich 

Die Einreise nach Kroatien ist aus fast allen anderen Bundesländern ohne Coronatest möglich. Lediglich Reisende aus Baden-Württemberg und aus dem Saarland müssen bei der Einreise nach Kroatien weiterhin einen negativen Coronatest vorweisen. Bei der Einreise werden jedoch weiterhin die Kontaktdaten der Reisenden für die Dauer des Aufenthalts in Kroatien registriert. Zur Vermeidung langer Wartezeiten beim Grenzübertritt empfiehlt das kroatische Innenministerium, die Kontakt- und Aufenthaltsdaten vorab online zu hinterlegen. 

Bei der Rückreise von Kroatien auf dem Landweg nach Deutschland entfallen sowohl die Anmelde- als auch die Testpflicht – mit Ausnahme von Rückreisen aus Medimurje und Varazdin. Rückkehrer aus einer dieser Risiko-Regionen müssen vor dem Grenzübertritt nach Deutschland die digitale Einreiseanmeldung ausfüllen und sich frühestens 48 Stunden (bei PCR-Test frühestens 72 Stunden) vor der Einreise bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise testen lassen. Wer schon bei der Einreise nach Deutschland einen negativen Test vorweisen kann, muss nicht in Quarantäne. Ansonsten gilt Quarantänepflicht, solange bis ein negatives Testergebnis vorliegt. 

Tschechien: Einreise ohne Test und Einreiseanmeldung möglich 

Tschechien hat Deutschland am 22. Juni der grünen Kategorie zugeordnet. Damit ist die Einreise von Deutschland nach Tschechien ohne Einreiseanmeldung, Test und Quarantäne möglich. Seit dem 6. Juni ist die gesamte Tschechische Republik auch seitens der Bundesrepublik nicht mehr als Risikogebiet eingestuft. Die Ein- oder Rückreise nach Deutschland nach einem Aufenthalt in Tschechien ist somit ebenfalls ohne Einreiseanmeldung, Negativtest und Quarantäne möglich. 

Weitere Informationen: https://prag.diplo.de/cz-de/aktuelles/-/2439988.

Ungarn: Einreise ohne Test möglich 

Die Einreise nach Ungarn auf dem Landweg ist aus allen Schengen-Staaten unbeschränkt und ohne Test- und Quarantänepflicht wieder möglich. Einreisen zu touristischen Zwecken auf dem Luftweg sind derzeit nicht möglich.