Aggressiver Busfahrer verliert Unfall­versicherungs­schutz

Setzt ein Busfahrer seinen Bus als „Waffe“ gegen einen Fahrradfahrer ein, verlässt er den Boden der versicherten Tätigkeit. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in Essen entschieden.

Das Landessozialgericht in Essen hat die Berufung eines klagenden Busfahrers zurückgewiesen. (Foto: pixabay)
Das Landessozialgericht in Essen hat die Berufung eines klagenden Busfahrers zurückgewiesen. (Foto: pixabay)
Martina Weyh

 

 

Aggressives Verhalten kann den Verlust des Unfallversicherungsschutzes nach sich ziehen – das hat das Landessozialgericht Essen entschieden. Im vorliegenden Fall ging der Kläger am Unfalltag im Jahr 2015 seiner Tätigkeit als Busfahrer nach. Gegen 21 Uhr kam es zu einer zunächst verbal und dann körperlich ausgetragenen Auseinandersetzung mit einem Fahrradfahrer außerhalb des Busses, in deren Folge der Kläger schwere Kopfverletzungen erlitt. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage vor dem SG Aachen blieb erfolglos.

LSG sieht keinen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall

Der klagende Busfahrer wollte Berufung beim Landessozialgericht (LSG) in Essen einlegen, dies wurde von den dortigen Richtern abschlägig beschieden. Es fehle bereits an dem erforderlichen sachlichen (inneren) Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Busfahrer und der tatsächlichen Verrichtung zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses. Es sei nicht erwiesen, so das LSG, dass der Kläger zum Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung (der Radfahrer sprang dem klagenden Busfahrer im Verlauf des Streits in den Rücken), einer Verrichtung nachgegangen sei, die zu seiner versicherten Tätigkeit als Busfahrer gehört habe.

Gegenstand der versicherten Tätigkeit des Klägers sei gewesen, mit dem ihm anvertrauten Bus die Fahrgäste möglichst sicher und pünktlich zu den vorgesehenen Haltepunkten zu bringen. Demgemäß habe der Kläger solange eine seinem Beschäftigungsverhältnis als Busfahrer dienende und damit versicherte Tätigkeit ausgeübt, wie er den ihm anvertrauten Bus bestimmungsgemäß zum Transport der Fahrgäste auf der vorgegebenen Route eingesetzt habe.

Den Boden dieser versicherten Tätigkeit habe der Kläger aber dadurch verlassen, dass er den Bus als „Waffe“ gegen den Radfahrer eingesetzt und sich auf eine von persönlicher Feindschaft infolge des beidseitigen aggressiven Vorverhaltens geprägte tätliche Auseinandersetzung mit dem Radfahrer eingelassen habe, die schließlich in dessen Sprung in den Rücken des Klägers geendet habe. Der Kläger habe hierbei seine versicherte Tätigkeit auch räumlich unterbrochen, indem er den Arbeitsbereich seines Arbeitsplatzes, nämlich den Bus, verlassen habe, um sich einer im Wesentlichen persönlich-privaten Auseinandersetzung zuzuwenden, die schon deshalb nicht dazu bestimmt gewesen sei, den betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers zu dienen.

(LSG Essen, Urteil vom 28.09.2020, Az.: L 17 U 626/16)