Polen: Umsatzsteuererklärungen nur noch elektronisch

Die Abgabe in Papierform, Fax oder E-Mail ist nicht mehr zulässig.
Deutlich verkompliziert hat sich die Umsatzsteuerklärung in Polen bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren. (Foto: Timo Klostermeier/Pixelio.de)
Deutlich verkompliziert hat sich die Umsatzsteuerklärung in Polen bei der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren. (Foto: Timo Klostermeier/Pixelio.de)
Claus Bünnagel

Zwei wesentliche Änderungen der polnischen Steuervorschriften im regulären Verfahren sind seit Jahresbeginn gültig. Zum einen besteht nun die Verpflichtung, alle Umsatzsteuererklärungen sowie Dokumente, die sich auf die Umsätze in Polen beziehen, ausschließlich in elektronischer Form an das polnische Finanzamt zu übermitteln. Die Abgabe von Umsatzsteuerklärungen in Papierform oder die Übersendung von Unterlagen und Rechnungen per Post, Fax oder E-Mail ist nicht mehr zulässig. Für die Übersendung von Dokumenten in elektronischer Form bedarf es einer Registrierung und Autorisierung auf der Internetseite des Finanzamtes im Steuerportal „Portal Podatkowy“ unter www.finanse.mf.gov.pl/pp/e-deklaracje. Hierfür wird eine polnische Steuernummer vorausgesetzt. Da sich die Vorgehensweise bislang als ausgesprochen kompliziert und undurchsichtig erwiesen hat, wird empfohlen, unbedingt ein Steuerbüro zu Rate zu ziehen.

Monatliche Einreichung

Zum anderen sind die polnischen Umsätze und Vorsteuern nunmehr monatlich in einem hierfür vorgesehenen Formular (JPK_VAT) über das Portal des polnischen Finanzamtes bis zum 25. des Folgemonats elektronisch einzureichen. Für Monate ohne Fahrten in Polen ist eine Nullmeldung abzugeben. Achtung: Die monatliche Einreichungspflicht der Dokumentation ersetzt nicht die Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Diese muss wie bisher monatlich oder vierteljährlich eingereicht werden.

Keine Änderungen im vereinfachten Steuerverfahren

Beim vereinfachten Verfahren wurden keine Änderungen vorgenommen. Vierteljährlich ist wie gewohnt die Umsatzsteuererklärung online mit dem VAP-1 Dokument (Online-PDF) abzugeben, jedoch nur, wenn Umsätze stattfanden. Nullmeldungen sind nicht erforderlich. Wichtig: Die neue monatliche Meldepflicht der Umsätze und Vorsteuern besteht nicht im vereinfachten Verfahren.