Politische Einigung zur EU-Sammelklage

DRV: Das Risiko für missbräuchliche Klagen ist nicht gebannt – und der Anwendungsbereich umfasst auch Reisen und Tourismus.

Der Anwendungsbereich der kollektiven Klage umfasst auch Reisen und Tourismus sowie die Rechte von Flug- und Bahnreisenden. (Foto: Pixabay/geralt)
Der Anwendungsbereich der kollektiven Klage umfasst auch Reisen und Tourismus sowie die Rechte von Flug- und Bahnreisenden. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments und des Rates haben sich nach längeren Trilog-Verhandlungen zu EU-Sammelklagen geeinigt. Der Anwendungsbereich der kollektiven Klage umfasst ausdrücklich Reisen und Tourismus sowie die Rechte von Flug- und Bahnreisenden. Mit dem neuen EU-Regelwerk können bestimmte Institutionen wie Verbraucherverbände stellvertretend für die Geschädigten Unternehmen auf Schadenersatz verklagen.

Verhandelt wurde über die zentrale Frage, welche Sicherheitsmechanismen eingesetzt werden können, um Missbrauch auszuschließen. Doch das Risiko für missbräuchliche Klagen ist nicht gebannt, teilt der DRV mit. Das Europäische Parlament hatte sich dafür stark gemacht, ad-hoc gegründeten Einrichtungen eine Klagebefugnis zu verweigern und hat sich damit durchgesetzt. 

Nur qualifizierte Institutionen sollen klagen dürfen

Es sollen künftig nur qualifizierte Institutionen wie Verbraucherverbände stellvertretend für die Geschädigten klagen. In jedem EU-Staat soll zumindest eine Organisation dazu bestimmt werden. 

Das zielt in die richtige Richtung. Aber nur, wenn dies in den Nationalstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie entsprechend berücksichtigt wird, kann verhindert werden, dass private Schadenregulierer Unternehmen profitorientiert mit missbräuchlichen Ansprüchen überziehen. (DRV)

Höchst problematisch sei, dass das sogenannte Opt-out-Prinzip für Verbraucher die Regel sein werde. Verbraucher müssten also aktiv mitteilen, falls sie nicht klagen wollten, sonst würden die Verbände stellvertretend für sie klagen, auch ohne sie vorher zu kontaktieren. Nach dem Opt-in-Prinzip müssten sich potentiell geschädigte Verbraucher vorab beim klagenden Verband melden, um an der Sammelklage teilzunehmen. Das hätte das Risiko für Unternehmen deutlich kalkulierbarer gemacht. 

Klageindustrie Tür und Tor geöffnet

Völlig unbefriedigend sei auch, dass zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Fällen unterschieden wird. Das öffne der Klageindustrie Tür und Tor durch das sogenannte Forum Shopping. Das amerikanische Modell stehe dabei Pate: Kläger suchten sich den für sie vielversprechendsten Gerichtsort aus, gingen also dorthin, wo die Anforderungen am geringsten seien. 

Aus Sicht der Branche sollten sich Parlament und Rat dieser Schwachstellen nochmal annehmen, bevor sie der Einigung der Verhandlungsführer zustimmten. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Danach soll eine Übergangsfrist von sechs Monaten gelten, bis das neue Gesetz greift.