Hinweisgeberschutzgesetz: Meldesystempflicht ab 50 Mitarbeiter bis 17. Dezember 2023
Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde die Whistleblower-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt. Konkret soll das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ sicherstellen, dass Beschäftigte, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten und Verstöße melden, keine beruflichen Konsequenzen oder gar eine Kündigung fürchten müssen. Das HinSchG beschäftigt sich dabei ausschließlich mit Hinweisen im beruflichen Kontext.
Insbesondere geht es um die Pflicht zur Bereitstellung eines Meldewesens für Beschäftigte:
- Unternehmen ab 250 Mitarbeitern müssen seit dem 2. Juli 2023 ein Hinweisgebersystem implementiert haben
- Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen spätestens bis 17. Dezember 2023 ein Hinweisgebersystem eingerichtet haben und betreuen
- Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten sind von der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ausgenommen
Die Zählung der Beschäftigten erfolgt „pro Kopf“. Teilzeitbeschäftigte, auch Minijobber werden nicht anteilig berücksichtigt, sondern voll gezählt. Es droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro, wenn betroffene Unternehmen keine interne Meldestelle einrichten und betreuen.
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