Fristverlängerung bei der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen
Nach aktueller Meldung des Bundeswirtschaftsministeriums sowie des Bundesfinanzministeriums wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten bis zum 31. August 2023 verlängert. Bisher galt, dass die Einreichung bis zum 30. Juni erfolgen muss. Darauf wird im Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des BMWK und des BMF hingewiesen. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31. August im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden können.
Erhöhtes Antragsaufkommen
Die Verlängerung wird mit dem erhöhten Antragsaufkommen begründet. Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten. Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
Auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen ist ein spezieller FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar.
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