EuGH: Keine Passkontrollpflicht für Busfahrer im Schengen-Raum

Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass Busunternehmen bei Grenzübertritten nicht gezwungen werden können, die Pässe und Aufenthaltstitel ihrer Fahrgäste zu kontrollieren.

Busfahrer müssen im Schengen-Raum nicht kontrollieren, sagt der EuGH in seinem Urteil. (Foto: pixabay)
Busfahrer müssen im Schengen-Raum nicht kontrollieren, sagt der EuGH in seinem Urteil. (Foto: pixabay)
Martina Weyh

Zwei Busunternehmen aus Deutschland und Spanien, die Linienverkehre nach Deutschland über die deutsch-niederländische und die deutsch-belgische Grenze betreiben, waren vom Bundespolizeipräsidium abgemahnt worden, weil sie nach deren Auffassung eine erhebliche Zahl von Drittstaatsangehörigen ohne die erforderlichen Reisedokumente nach Deutschland befördert hatten.

Ihnen wurden Zwangsgelder angedroht, sollten sie weiter Drittstaatsangehörige ohne erforderliche Reisedokumente nach Deutschland befördern. Nach Auffassung der Bundespolizei hätten die Unternehmer damit gegen Paragraf 63 des deutschen Aufenthaltsgesetzes verstoßen, das Beförderungsunternehmen verbietet, Ausländer ohne erforderlichen Pass oder Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet zu befördern. Dagegen klagten die Unternehmen und bekamen vom EuGH recht.

Denn nach Auffassung der Richter kann diese Regelung innerhalb des Schengen-Raums, der gegenwärtig 26 europäische Staaten, darunter 22 EU-Mitgliedstaaten umfasst, nicht angewendet werden, da entsprechende Grenzkontrollen an den Binnengrenzen durch das Schengen-Abkommen abgeschafft wurden. Und eine Verpflichtung zur Überprüfung der Papiere seitens der Busunternehmen kommt einer Grenzübertrittskontrolle gleich und ist daher verboten. Auch Zwangsgelder dürfen nicht verhängt werden.

Das Urteil berührt nicht die Strafbarkeit der illegalen Einreise und der Beihilfehandlungen, sondern nur die Frage, welche Maßnahmen bei Kontrollen im Binnenraum erlaubt sind. Der EuGH machte deutlich, dass generelle Kontrollen verboten sind und dass dies auch für die faktische Auslagerung von Kontrollmaßnahmen auf private Unternehmen gilt.