Coronakrise: Verbotsfristen für Busreisen in Bayern und Baden-Württemberg

Das Verbot von Reisebusreisen erstreckt sich in Bayern bis 19. April 2020, in Baden-Württemberg sogar bis zum 15. Juni 2020.

Besonders in Baden-Württemberg gilt eine sehr lange Verbotsfrist für Busreisen. (Foto: Pixabay/freakwave)
Besonders in Baden-Württemberg gilt eine sehr lange Verbotsfrist für Busreisen. (Foto: Pixabay/freakwave)
Claus Bünnagel

Bayern

Das Verbot von Reisebusreisen in Bayern im Zuge der Coronakrise gilt bis 19. April 2020. Darunter fallen alle Gelegenheitsverkehre und Mietomnibusfahrten, die einen touristischen Zweck haben. Die Rückbeförderung von Reisegästen ist weiterhin zulässig. Unklar ist noch die Einordnung von Fernbuslinienverkehren innerhalb des Verbotsrahmens. Untersagt wird darüber hinaus der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben sowie das Offerieren jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Ausgenommen sind Hotels und Unterkunftsbetriebe, die ausschließlich Geschäftsreisende aufnehmen. 

Auswirkungen auf Stornokosten bei Busreisen: Eine Leistung, die untersagt ist, kann nicht mehr durchgeführt werden. Für nicht erbringbare Leistungen (weil behördlich untersagt und daher unmöglich) kann demzufolge auch kein Storno geltend gemacht werden. Dies gilt für Reisebusunternehmer wie Hotels und andere Leistungsträger. 

Achtung: Der „Stornoausfall“ gilt aber nur so lange, wie das Verbot anhält. Wenn z.B. eine Busreise außerhalb des Verbotszeitraums, also für den Zeitraum nach dem 19. April 2020 abgesagt wird, dann kann der Busunternehmer Storno geltend machen. 

Baden-Württemberg

Auch das Land Baden-Württemberg hat seine „Corona-Verordnung“ im Zusammenhang mit der Eindämmung der Virusausbreitung in Deutschland aktualisiert. Reisebusreisen sind danach seit gestern bis zum 15. Juni 2020 untersagt (§ 3 Abs. 1). Dies ist ein extrem langer Zeitraum. Der WBO hat diesbezüglich bereits mit den zuständigen Stellen Kontakt aufgenommen. Ebenso dürfen gewerbliche Übernachtungsangebote bis zum 15.6.2020 ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden (§ 7 Ab). Entsprechend entfällt auch der Stornoanspruch von Hotels in Baden-Württemberg bis zum Ende des Verbots.