Coronakrise: Insolvenzgefahr durch Stornoregelungen

Problem: Der Reisepreis muss im Falle unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände innerhalb von 14 Tagen nach dem Reiserücktritt zurückgezahlt werden.

Vielen Busreiseunternehmen droht auch wegen der gegenwärtigen Stornoregelungen die Insolvenz. (Foto: Pixabay/geralt)
Vielen Busreiseunternehmen droht auch wegen der gegenwärtigen Stornoregelungen die Insolvenz. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Die Reiseverkehrs- und Tourismusbranche steckt in einer nie dagewesenen Krisensituation. Durch die weltweiten sowie nationalen Beschränkungen kommt der Busreiseverkehr spätestens jetzt vollständig zum Erliegen. Alleine in Bayern belaufen sich die Einnahmeausfälle bei den Unternehmen im Reise- und Mietomnibusverkehr in den letzten drei Wochen laut LBO auf mindestens 600 Mio. Euro. 

Rückzahlungen existenzgefährdend

Verschärfend in der ohnehin angespannten Situation wirkt sich nun die Regelung des § 651h Abs. 5 BGB aus, wonach der Reisepreis im Falle unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände innerhalb von 14 Tagen nach dem Reiserücktritt zurückgezahlt werden muss. Dies allein kann viele kleine und mittlere Reiseveranstalter in die Insolvenz treiben. Zahlungen an Hotels, Fähr- und Fluggesellschaften im In- und Ausland wurden zu einem großen Teil bereits geleistet.  Hier besteht akuter und pragmatischer Handlungsbedarf seitens der Politik , um die Regelungen kurzfristig unternehmens- und verbraucherschützend zu korrigieren. Mögliche Optionen wäre die Erstattung von unwiederbringlichen Stornokosten für Reiseveranstalter, die durch Leistungsträger einbehalten werden, eine Aussetzung oder Verlängerung der Rückzahlungsfrist der Kundengelder oder die Möglichkeit der Rückzahlung in Form von Reisegutscheinen.