OLG Düsseldorf kippt lebenslanges Fahrverbot für Busfahrer

Handynutzung am Steuer eines REVG-Linienbusses während der Fahrt – das kam einen Busfahrer teuer zu stehen. Das Verkehrsunternehmen belegte ihn mit einem lebenslangen Fahrverbot, seinen Job bei einem Subunternehmer der REVG verlor er daraufhin obendrein – jetzt hat er sich auf dem Klageweg erfolgreich gewehrt.

Handynutzung am Steuer eines Linienbusses – auch wenn die Benutzung während der Fahrt einen erheblichen Verkehrs- und Pflichtenverstoß des Busfahrers darstellt, hält das OLG Düsseldorf eine fünfjährige oder gar lebenslange Sperre nicht für angemessen und hob ein Urteil des Kölner Landgerichts auf. (Foto: pixabay)
Handynutzung am Steuer eines Linienbusses – auch wenn die Benutzung während der Fahrt einen erheblichen Verkehrs- und Pflichtenverstoß des Busfahrers darstellt, hält das OLG Düsseldorf eine fünfjährige oder gar lebenslange Sperre nicht für angemessen und hob ein Urteil des Kölner Landgerichts auf. (Foto: pixabay)
Martina Weyh

Es ist beileibe kein Kavaliersdelikt und kann unter Umständen auch das Leben der Fahrgäste gefährden – die Nutzung eines Handys am Steuer ist aus guten Gründen nicht erlaubt und wird mit Bußgeld und Fahrverbot geahndet.

Am Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) ging es im verhandelten Fall um einen Busfahrer, der im Juli 2021 mit Handy am Steuer eines REVG-Linienbusses erwischt wurde. Die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft (REVG) belegte den bei einem Subunternehmen angestellten Mann mit lebenslänglichen Fahrverbot auf allen REVG-Linien, was ihn seinen Job kostete.

„Wir als Verkehrsunternehmen im Besonderen sowie jeder Busfahrer/jede Busfahrerin tragen die Verantwortung für die Sicherheit der beförderten Fahrgäste im Linienbus, inklusive Schülerinnen und Schülern. Diese Verantwortung lässt sich nicht mit der Handynutzung während der Fahrt vereinbaren,“ erläutert Walter Reinarz, Geschäftsführer der REVG, die Beweggründe für das drastische Fahrverbot.

Neben dem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung sei ebenfalls gegen die BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) und geltende Dienstanweisungen für das Fahrpersonal in Bussen verstoßen worden.

Busfahrer klagt sich erfolgreich durch die Instanzen

Gegen das lebenslängliche Fahrverbot auf REVG-Linien wehrte sich der Busfahrer zunächst vor dem Kölner Landgericht und argumentierte, dass die Sperre unverhältnismäßig sei. Die Handynutzung am Steuer werde laut Straßenverkehrsordnung mit einem Fahrverbot von drei Monaten geahndet, aber nicht jahre- oder gar lebenslang.

Darüber hinaus könne er durch die Sperre seinen Beruf nicht mehr ausüben. Im Rhein-Erft-Kreis habe die REVG seiner Ansicht nach eine marktbeherrschende Stellung im Linienbetrieb – dadurch sei in erreichbarer Nähe zu seinem Wohnort keine Anstellung mehr zu finden.

Das Landgericht Köln folgte der Argumentation des Busfahrers teilweise und verkürzte die Sperre auf fünf Jahre (AZ 33 O 209/22). Nach eingelegter Berufung durch beide Parteien ging der Fall weiter ans Oberlandesgericht Düsseldorf.

Lebenslang ist viel zu lang

Dort befanden die Richter, dass das lebenslange Fahrverbot unverhältnismäßig sei und hoben es mit sofortiger Wirkung auf. Auch wenn die Benutzung des Handys während der Fahrt ein erheblicher Verkehrs- und Pflichtenverstoß gewesen sei, seien eine fünfjährige Sperre und erst recht eine lebenslange Sperre nicht angemessen.

So habe der Kläger seinen Arbeitsplatz aufgrund der unbefristeten Sperre verloren. Ferner sei es ihm bis heute unmöglich, im Rhein-Erft-Kreis einen neuen Arbeitsplatz zu finden, weil er die REVG-Linien nicht befahren dürfe. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die lebenslange Sperre Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gewesen sei. Sowohl die lebenslange Sperrung des Klägers auf den Linien der Beklagten als auch die vom Landgericht als angemessen angesehene Dauer der Sperrung von fünf Jahren behinderten den Kläger auf diesem Markt unbillig, heißt es in der begleitenden Pressemitteilung des OLG.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Gericht hat keine Revision zugelassen. Die REVG will aufgrund der nicht zugelassenen Revision gegen das OLG-Urteil beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

„Einige unserer Sachvorträge sehen wir seitens des Gerichts als nicht gewürdigt an. Auch wurde im Urteil des OLG nicht ausdrücklich festgestellt, dass Fahrersperren grundsätzlich unverhältnismäßig seien. Daher werden wir alle Möglichkeiten des Rechtswegs voll ausschöpfen“, so REVG-Geschäftsführer Reinarz.

Auch weiterhin werde die REVG genau auf die Einhaltung des Mobiltelefon-Verbots während des Führens eines Linienbusses – auch bei den Subunternehmern – achten und bei Verstößen „auch zukünftig arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen“.