Bayern: FFP2-Maskenpflicht ab 18. Januar

Das Fahr- und Servicepersonal wird von der verschärften Regelung nicht erfasst.

Ab 18. Januar müssen in bayerischen Bussen und Bahnen FFP2-Masken getragen werden. (Foto: Pixabay/Alexandra Koch)
Ab 18. Januar müssen in bayerischen Bussen und Bahnen FFP2-Masken getragen werden. (Foto: Pixabay/Alexandra Koch)
Claus Bünnagel

Laut Beschluss des Bayerischen Ministerrats gilt ab dem 18. Januar 2021 sowohl im Einzelhandel als auch im Öffentlichen Personennahverkehr eine verschärfte Maskenpflicht. Die entsprechenden Regelungen lauten: 

§ 1: „Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht), gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.“ 
§ 8: „Satz 1 gilt entsprechend für den öffentlichen Personennahverkehr und die hierzu gehörenden Einrichtungen sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr mit der Maßgabe, dass für die jeweiligen Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht gilt.“ 

Kulanzwoche: In der ersten Woche der FFP2-Maskenpflicht vom 18. bis 24. Januar 2021 werden noch keine Bußgelder verhängt, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. 

Regelungen 

  • Gleiche Regeln: Die verschärfte Maskenpflicht gilt im ÖPNV und freigestellten Schülerverkehr 
  • FFP2-Maskenpflicht gilt in Fahrzeugen sowie zugehörigen Einrichtungen (z.B. Haltestellen)
  • Alternativ zu FFP2-Masken werden auch KN 95 und N 95-Schutzmasken akzeptiert 
  • Das Fahr- und Servicepersonal wird von der verschärften Maskenpflicht nicht erfasst 
  • Für Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag gilt die verschärfte Maskenpflicht nicht. Diese müssen wie bisher nur eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen 
  • Kinder unter sechs Jahren müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
  • Auf weitere Bereiche mit Kundenkontakt erstreckt sich die verschärfte Maskenpflicht bisher 
  • nicht. Das heißt bei Kundenkontakt reicht für das Fahrpersonal eine Alltagsmaske aus
  • Das Fahrpersonal haftet nicht für Verstöße durch Fahrgäste

Weitere Infos siehe FAQ zur FFP2-Maskenpflicht des Bayerischen Gesundheitsministeriums unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Ein Plakatentwurf des LBO für die Fahrgastinformation findet sich im Anhang.