Schülerbeförderung an Streiktagen: City-Bahn und GDL vor sächsischem Landesarbeitsgericht

Während das Streikrecht der GDL verfassungsrechtlich geschützt ist, müssen auch die Rechte der Schüler auf Bildung und körperliche Unversehrtheit gewahrt werden.

Die Notdienstregelung soll sicherstellen, dass die Schülerbeförderung trotz des Arbeitskampfes nicht vollständig zum Erliegen kommt. (Foto: Bünnagel)
Die Notdienstregelung soll sicherstellen, dass die Schülerbeförderung trotz des Arbeitskampfes nicht vollständig zum Erliegen kommt. (Foto: Bünnagel)
Claus Bünnagel

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen hat grundsätzliche Auswirkungen auf das Streikrecht bei der Schülerbeförderung. Nachdem sich die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und die City-Bahn Chemnitz (CBC) nicht über einen Schülerbeförderungsnotfalldienst einig werden konnten, hat nun das Landesarbeitsgericht in Sachsen eine Mitwirkungspflicht an der Notdienstplanung und Streikankündigungsfristen entschieden.

Notwendigkeit, den Notdienst anzuordnen

Das Urteil 4 GLa 10/24 des LAG Sachsen vom 10. Juni 2024 basiert auf einer Abwägung der Grundrechte beider Seiten. Während das Streikrecht der GDL verfassungsrechtlich geschützt ist, müssen auch die Rechte der Schüler auf Bildung und körperliche Unversehrtheit gewahrt werden. Da die GDL die Streiks ohne ausreichende Ankündigungsfristen durchgeführt hat, sah das Gericht die Notwendigkeit, den Notdienst anzuordnen. Des Weiteren fordert das Gericht eine Ankündigungsfrist von vier Kalendertagen vor Beginn des Streiks, damit die CBC in Zusammenarbeit mit der GDL genug Zeit haben, diesen Notdienst zu gewährleisten.

Kein voller Rückgriff auf den Busverkehr

Die Notdienstregelung soll sicherstellen, dass die Schülerbeförderung trotz des Arbeitskampfes nicht vollständig zum Erliegen kommt. Dies bedeutet, dass während des Streiks ein Mindestmaß an Transportdiensten aufrechterhalten werden muss, um die Schüler zu befördern. Busse als Ersatzverkehr werden durch die Entscheidung zwar nicht komplett ausgeschlossen. Für die CBC wird aber kein voller Rückgriff auf den Busverkehr gesehen, da in vielen Fällen der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle über freies Feld führt oder über vielbefahrene Bundesstraßen ohne Bürgersteige und so ein sicherer Fußweg unmöglich ist. Konkret bedeutet es, die GDL muss an der Planung und Umsetzung des Notdienstes (Bahn und Bus) der CBC teilnehmen.