29.03.2005
Redaktion (allg.)
Jährlich werden mehrere Millionen Fahrscheine für Bahn- und Busreisen gelöst. Im folgenden Rechtsstreit, der bis vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde, klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, an die sich eine Buskundin gewandt hatte. Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einem Busunternehmen einen auf ihren Namen ausgestellten Fahrschein zum Preis von 94,- Euro gelöst. Kurze Zeit später vermisste sie das Busticket. Sie wandte sich an den Busbetrieb und verlangte einen Ersatzschein.
Die Deutsche Touring GmbH verweigerte dieses Ansinnen, obwohl die Kundin den Kauf des verlorengegangenen Tickets durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachweisen konnte. Das Unternehmen begründete seine Haltung mit deren AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Darin hieß es, dass es für in Verlust geratende Fahrscheine keinen Ersatz gäbe. Eine Kaufpreiserstattung könne ebenfalls nicht geltend gemacht werden.
Die Bundesbeamten teilten diese Rechtsauffassung des Unternehmers jedoch nicht und entschieden das Verhalten des Reiseunternehmens für nichtig. Einzig und allein richte sich ein Anspruch nach den gesetzlichen Regelungen und müsse Einzelfall-bezogen geprüft werden (Urteil vom 1. Februar 2005 - AZ: X ZR 10/04).
Das Urteil ist sehr kundenfreundlich, doch es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Kunde ein zweites Mal zur Kasse gebeten werden soll, wenn der Nachweis des gelösten Fahrscheines unzweifelhaft erbracht wurde. Verständlich und akzeptabel wäre es aber beispielsweise, wenn der Betrieb eine angemessene Gebühr für die Ausstellung eines Ersatzes verlangen würde. Jedem Busbetrieb ist zu empfehlen, solche gegen die Kundschaft gerichtete AGB-Klauseln zu streichen. Bei zukünftigen Streitfällen können sich die Kunden auf das oben genannte Urteil beziehen.