Auflagen für Busreisen in Bayern

Neues Hygienekonzept für die Touristik veröffentlicht.

Die Bayerische Staatsregierung hat die strengen Vorschriften für die Busreisebranche zum 22. Juni gelockert. (Foto: Pixabay/Capri23auto)
Die Bayerische Staatsregierung hat die strengen Vorschriften für die Busreisebranche zum 22. Juni gelockert. (Foto: Pixabay/Capri23auto)
Claus Bünnagel

Wie bereits berichtet hat die Bayerische Staatsregierung am 16. Juni die strengen Vorschriften für die Busreisebranche gelockert. Insbesondere wurden das Verbot von Gruppenreisen sowie die Mindestabstandsregelung von 1,50 m zwischen Fahrgästen zum 22. Juni aufgehoben. Die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt nun für Busreisen folgendes: 

§ 8 Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse 

Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr. 

Für touristische Reisebusreisen gelten Satz 1 und § 11 Abs. 3 Nr. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Wohnen, Bau und Verkehr und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.

Die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BaylfSMV) ist abrufbar unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-348/.

Inzwischen liegt auch das neue Hygienerahmenkonzept für touristische Dienstleister vor. Es regelt ab 22. Juni die ergänzenden Auflagen für Busreisen neu. Danach gelten ab sofort folgende Erleichterungen: 

  • Das Gruppenreiseverbot wurde gestrichen (ehemals unter 5.3.5.). 
  • Das Mindesabstandsgebot von 1,5 m zwischen den Fahrgästen und zum Fahrpersonal unter 5.2.3. findet gemäß 5.3. für touristische Busreisen keine Anwendung. Somit dürfen wieder alle Plätze belegt werden, auch die erste Reihe hinter dem Fahrer
  • Das Mindestabstandsgebot beim Ein- und Aussteigen sowie bei Pausen muss nicht mehr umgesetzt werden (ehemals 5.3.2.) 
  • Für einen regelmäßigen Luftaustausch im Fahrzeug muss nicht mehr alle zwei Stunden eine Pause von mindestens 15 Minuten eingelegt werden (ehemals 5.3.1.) 
  • Das Reiseverbot in Länder oder Regionen, für die Reisewarnungen oder Reiseverbote bestehen, wurde gestrichen (ehemals 5.3.6.) 

Weiterhin unverändert bestehen bleiben folgende Auflagen: 

  • Fahrgäste haben in geschlossenen Fahrzeugbereichen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Abstand von 1,5 m eingehalten wird
  • Das Personal hat in Räumlichkeiten, in denen sich Gäste aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (5.2.1)
  • Der Konsum von Alkohol ist verboten (siehe 5.2.7)
  • Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Schutzkonzepts und Reinigungskonzepts 
  • Mitarbeiterschulung (innerbetriebliche Maßnahmen) über die Hygienebestimmungen 
  • Fahrgästeinformation über die Hygienebestimmungen 
  • Dokumentation von Kontakten zur Personenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten Covid-19-Falls unter Gästen oder Personal 
  • Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern, Desinfektionsmittel und Einmalhandtüchern auszustatten. 
  • Das Ein- und Aussteigen erfolgt nach einem vorgegebenen Muster

Das neue Hygienekonzept für die Touristik finden Sie im Anhang.

Die genannten Auflagen sind nichts vollkommen Neues, sondern waren auch schon im alten Hygienekonzept vorgeschrieben. Insofern gilt bei touristischen Busreisen und Mietomnibusverkehren in Bayern weiterhin Folgendes:

  • Die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt (siehe § 8 der 6. BaylfSMV). Beim sonstigen Umgang im direkten Kontakt mit Fahrgästen (Einstiegshilfe, Koffereinladen etc.) sowie in geschlossenen Räumlichkeiten, in denen sich Gäste aufhalten, muss eine Maske getragen werden
  • Die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht gilt nicht für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie für Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen davon befreit sind (siehe § 1 Abs. 2 der 6. BaylfSMV) 
  • Die Nutzung der Bordtoilette ist nach wie vor zulässig, es müssen jedoch Seife, Handdesinfektionsmittel und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen
  • Um im Falle eines nachträglich identifizierten Covid-19-Falls die Kontaktpersonen ermitteln zu können, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand zu führen (siehe 3.4). Der LBO empfiehlt, bei Mietomnibusverkehren gegebenenfalls vom Auftraggeber vor Fahrtantritt eine Fahrgastliste mit den Kontaktdaten anzufordern
  • Der Bordservice sowie der Speisen- bzw. Getränkeverkauf sind unter Einhaltung der entsprechenden Hygienevorschriften zulässig (Ausnahme Alkohol)