Schmerzensgeld nach Sturz im Bus berechtigt

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main korrigierte das zunächst beim Landgericht Darmstadt erlassene Urteil.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte fest, dass der Busfahrer einen Fahrfehler begangen habe. (Foto: Pixabay/qimono)
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte fest, dass der Busfahrer einen Fahrfehler begangen habe. (Foto: Pixabay/qimono)
Claus Bünnagel

Der Fahrgast bestieg den Linienbus. Als der Busfahrer seine Fahrt fortsetzte, stürzte der Passagier und erlitt einen Bruch im Lendenwirbel sowie eine Läsion des achten und neunten Brustwirbelkörpers. Der Sturz verursachte bei ihm starke Schmerzen sowie eine Bewegungseinschränkung, jedoch sei keine Operation erforderlich gewesen. 

Vor dem Landgericht (LG) Darmstadt wurde der Fall behandelt, denn der Fahrgast klagte auf Schmerzensgeld. Das LG sprach dem Fahrgast kein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu, da es kein Fehlverhalten des Busfahrers feststellte. Außerdem haftete der Busunternehmer nicht aus der Betriebsgefahr des Linienbusses. Denn das Fehlverhalten des Fahrgasts verdränge gänzlich eine Mithaftung aus Betriebsgefahr. Allerdings ging der Streit in die Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main, das das Urteil des LG aufgehoben hatte (AZ: 22 U 113/13). 

Urteilsbegründung

Das OLG meinte, dass dem Fahrgast ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 Euro zustehe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Busfahrer einen Fahrfehler begangen habe. Dafür spräche, so das OLG, dass der Fahrer selbst davon ausgegangen sei, dass er erst anfahren könne, sobald der Fahrgast seinen Sitzplatz eingenommen habe. Als der Busfahrer wieder anfuhr, sei er davon ausgegangen, dass der Fahrgast bereits Platz genommen habe. Allerdings hätte sich der Fahrgast in eine Standposition bringen müssen, in der er in der Lage gewesen wäre, einen Sturz beim Anfahren des Busses zu verhindern. Dies sei dem Fahrgast nicht gelungen, der – anders als das LG erkannte – „erkennbar beeinträchtigt“ gewesen sei, so das OLG.