Neue Coronamaßnahmen in Bayern

Künftig gelten in Bayern Nachweispflichten in 3G-/3G-plus-/2G-Bereichen auch für Beschäftigte mit Kundenkontakt (Info: LBO).

Mit Wirkung vom 19. Oktober 2021 müssen in Bayern auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. (Foto: Pixabay)
Mit Wirkung vom 19. Oktober 2021 müssen in Bayern auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. (Foto: Pixabay)
Claus Bünnagel

Nachweispflichten für Beschäftigte 

Mit Wirkung vom 19. Oktober 2021 müssen in allen Bereichen von 3G/3G plus/2G auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen. 

Die Beschlüsse werfen einige Fragen auf. Aus dem aktuell vorliegenden Wortlaut ergibt sich jedoch bereits, dass die Vorgabe nicht generell für alle Beschäftigten mit Kundenkontakt gilt, sondern nur dort, wo nach der 14. BayIfSMV bereits jetzt 3G (bzw. freiwilliges 3G plus/2G) für Teilnehmer gilt. Dies bedeutet vorbehaltlich der entsprechenden Umsetzung in der BayIfSMV für die Busbranche Folgendes. 

Busreiseverkehr 

  • 3G-Modell: Das Fahr- und Servicepersonal benötigt ab 19.10.2021 einen 3G-Nachweis, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz am Ausgangsort der Busreise über 35 beträgt. Nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte müssen dann zweimal pro Woche einen Testnachweis (PCR, PoC-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) vorlegen
  • 3G-Plus Modell: Nicht geimpfte/genesene Beschäftigte benötigen mindestens zweimal pro Woche einen PCR-Test
  • 2G-Plus Modell: Nicht geimpfte/genesene Beschäftigte können in Bereichen mit Kundenkontakt nicht eingesetzt werden 

ÖPNV und freigestellter Schulbusverkehr

Hier gilt die 3G-Regel nicht. Das Fahrpersonal im Linien- und Schülerverkehr hat keine Nachweis- oder Testpflichten. Unabhängig davon haben Arbeitgeber weiterhin zweimal pro Woche eine Testangebotspflicht gegenüber allen Mitarbeitern gemäß § 4 Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. 

Wegfall der Kontaktdatenerhebung

Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober 2021 auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen beschränkt. Das sind: 

  • Alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen 
  • Clubs, Diskotheken, Bordelle sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik 
  • Körpernahe Dienstleistungen 
  • Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten)

In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung. Bei Busreiseverkehren ist die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung bereits am 18.9.2021 aufgehoben worden.