Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter verlangte von der Bogestra, dass Fahrgästen die Mitnahme von sogenannten E-Scootern im öffentlichen Nahverkehr in Bochum und Gelsenkirchen nicht verweigert werden dürfe. Der Verkehrsbetrieb hatte unter Hinweis eines Gutachtens des VDV öffentlich bekanntgegeben, dass Fahrgäste aus Sicherheitsgründen keine E-Scooter weiter in Busse mitnehmen dürfen. Letztlich bestehe eine erhöhte „Rutsch- und Kippgefahr“. Der Kläger widersprach der Expertise und verklagte den Verkehrsbetrieb, die Mitnahme nicht mehr weiter zu verweigern.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm schlug sich auf die Seite des Verkehrsbetriebs (AZ: 12 U 104/16). Es sei kein Compliance-Verstoß festzustellen, so das OLG. Der § 9 Bus-Fahrgastrechte-Verordnung sei nicht betroffen. Diese Regelung regele den Transport von Fahrgästen, jedoch nicht von mitgeführten Gegenständen. Letztlich fehle dem Kläger die rechtliche Befugnis zu klagen. Deshalb könne er als Verband vom OLG nicht klären lassen, ob der Verkehrsbetrieb seinen Kunden die Mitnahme von E-Scootern, rechtmäßig verweigern könne.
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