Kontaktbeschränkungen gelten auch bei Busfahrten zu Demos

Im Einzelfall können allerdings durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden Sammelbeförderungen genehmigt werden, sofern sie aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar erscheinen.

Auch bei der Busanfahrt zu Demos gelten die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Kontaktbeschränkungen. (Foto: Lang GmbH)
Auch bei der Busanfahrt zu Demos gelten die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Kontaktbeschränkungen. (Foto: Lang GmbH)
Claus Bünnagel

Mit Blick auf aktuelle Reiseaktivitäten zu Demonstrationen und Kundgebungen, hat das Bayerische Wirtschaftsministerium auf eine neue Information in den FAQ (https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php) hingewiesen, die seit heute auf der Webseite des StMI unter „Veranstaltungen, Versammlungen und Messen“ wie folgt veröffentlicht ist:

Sind Sammelanreisen zu Versammlungen zulässig?

Auch für die Fahrt zu Versammlungen gelten die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Kontaktbeschränkungen. Somit ist auch die gemeinsame Fahrt mit einem Bus oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft nur für Angehörige des eigenen Hausstandes, eine weitere Person sowie gegebenenfalls zugehörige Kinder bis einschließlich drei Jahren erlaubt.

Entsprechende Sammelbeförderungen (z.B. Busreisen) können allerdings im Einzelfall durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden genehmigt werden, sofern sie aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar erscheinen. Im Hinblick auf die zur Prüfung erforderlichen Zeitläufe, wird in diesem Fall um frühzeitige Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gebeten.

Auch wenn Busbeförderungen zu nicht touristischen Zwecken grundsätzlich zulässig sind, gelten also für Fahrten zu Versammlungen und Demonstrationen die allgemeinen Kontaktbeschränkungen, sofern keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.