Der Fahrgast betrat den Linienbus. Anschließend ging er zum Fahrscheinautomaten. Unmittelbar nachdem der Busfahrer anfuhr, musste er eine Vollbremsung vornehmen. Diese sei nötig gewesen, so der Busfahrer. Denn plötzlich sei ein Fußgänger, der den Bus missachtete, auf die Straße gegangen, so der Fahrer in seiner Fallschilderung. Die Vollbremsung verursachte bei einem Fahrgast einen Sturz mit der Folge einer schweren Armverletzung. Der Versicherer des gestürzten Fahrgasts forderte vom Busfahrer Schadensersatz. Allerdings lehnte das Oberlandesgericht (OLG) München einen Anspruch des Versicherers ab (AZ: 10 U 3110/17).
Urteilsbegründung
Es sei kein Busfahrerverschulden festzustellen. Der Busfahrer nutzte die Vollbremsung als adäquates Mittel, um einen Unfall mit signifikanten Konsequenzen zu verhindern. Eine Kontrollpflicht, ob sich alle Fahrgäste festhielten, hatte der Busfahrer nicht, so das OLG. Etwas anderes könne ausnahmsweise jedoch dann gelten, wenn der Fahrgast offensichtlich „eingeschränkt oder hilfsbedürftig“ sei, so das OLG in seiner weiteren Urteilsbegründung.
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