Nach der Zustimmung des Bundesrates in seiner 1.022. Plenarsitzung am 10. Juni 2022 soll die 2. Änderungsverordnung zur Mobilitätsdatenverordnung am 1. Juli 2022 in Kraft treten. Sie konkretisiere die Pflicht von Verkehrsunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), dynamische Daten im Linien- und Gelegenheitsverkehr zur Verfügung zu stellen, schreibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) in seiner Pressemitteilung. Dies betreffe Daten von Taxen, Mietwagen, Poolingfahrzeugen und den Öffentlichen Personennahverkehr.
Laut Bundesverkehrsminister Volker Wissing sollen Verkehre über Echtzeitdaten effektiver gesteuert werden, die z.B. über die Auslastung von Taxis und Mietwagen an Stationen und im Verkehr informieren. Es gehe auch um Daten zu den abgerechneten Kosten.
Die Unternehmen müssen die dynamischen Daten ab dem 1. Juli 2022 über die „Mobilithek“ verfügbar gemacht werden. So heißt der Nationale Zugangspunkt Daten inzwischen. Früher war immer vom „Mobilitäts Daten Marktplatz (MDM)“ die Rede. Wie das BMDV schreibt, habe es die zur technischen Ausgestaltung der Datenbereitstellung erforderliche Mobilitätsdatenverordnung 20. Oktober 2021 erlassen. Sie sei durch die Erste Änderungsverordnung an die zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bereitstellungspflichten angepasst worden. Die Zweite Änderungsverordnung ergänze nun die Mobilitätsdatenverordnung um die notwendigen Regelungen zur Bereitstellung der dynamischen Datenkategorien ab dem 1. Juli 2022 und die zu verwendenden Datenformate.
Fragen zur konkreten Umsetzung verspricht das Ministerium über eine Plattform der Bundesanstalt für Straßenwesen (bast) zu beantworten. Deren FAQ (die meist gestellten Fragen und Antworten darauf) sind im Portal mdm-portal.de zu finden, das noch nach dem MDM benannt ist und von der bast betrieben wird.
Interessanterweise gehen weder das Ministerium noch sein Verordnungstext auf eine Bußgeldbewehrung für den Fall ein, dass die zur Datenabgabe verpflichteten Betriebe ihre Daten nicht eingeben.
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