Sturz im Bus: Klage abgewiesen

Ein Busfahrer muss nicht mit dem Anfahren warten, bis alle Fahrgäste sitzen.

Das Oberlandesgericht in Celle hat die Klage einer schwerbehinderten Frau abgewiesen, die in einem Bus gestürzt war. (Foto: Pixabay/qimono)
Das Oberlandesgericht in Celle hat die Klage einer schwerbehinderten Frau abgewiesen, die in einem Bus gestürzt war. (Foto: Pixabay/qimono)
Claus Bünnagel

Eine schwerbehinderte Frau betrat den Linienbus. Als der Busfahrer die Haltestelle verlassen hatte, stürzte die Dame. Dabei verletzte sich die Passagierin. Zum Zeitpunkt des Sturzes hielt sie in der einen Hand ihre Geldbörse und mit ihrer anderen Hand ihren Trolley fest. Die Frau verklagte den Busfahrer auf Schadensersatz. Letztlich klagte sie erfolglos, denn sowohl das Landgericht Lüneburg als auch das Oberlandesgericht (OLG) in Celle wiesen die Klage ab (AZ: 14 U 70/18). 

Keine Pflichtverletzung

Zur Urteilsbegründung meinte das OLG, dass dem Busfahrer keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Denn stürzt ein Fahrgast bei „normaler Anfahrt“ von einer Bushaltestelle, so spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Fahrgast schuldhaft verhalten habe. Weiter führte das Gericht aus, dass sich die Dame erst um einen Sitzplatz hätte kümmern müssen, was sie nicht getan habe. Zum Zeitpunkt des Sturzes seien genügend freie Sitzplätze vorhanden gewesen. Sie hätte sich auch an den Busfahrer wenden können, um zu erreichen, dass dieser so lange mit dem Anfahren wartet, bis sie einen Sitzplatz eingenommen hätte. Außerdem urteilte das OLG, dass für den Busfahrer die Schwerbehinderung der Dame nicht erkennbar gewesen sei. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, seine Fahrgäste so lange im Blickfeld zu behalten, bis alle sitzen. Das Alter, schwere Taschen oder Gepäck eines Fahrgasts seien nicht als eine schwerwiegende Behinderung einzuordnen, so das OLG.