Mietomnibusverkehr: Neue Muster-AGB mit Pandemieklausel

Im Zuge der neuen Herausforderungen wurden nun auch die Mietomnibusbedingungen von Rechtsanwalt Hütten überarbeitet und um eine neue Ziffer 12 ergänzt.

Auflagen und Beschränkungen im Zusammenhang mit Corona beim Neuabschluss von Verträgen stellen keine höhere Gewalt mehr dar. (Foto: Pixabay/geralt)
Auflagen und Beschränkungen im Zusammenhang mit Corona beim Neuabschluss von Verträgen stellen keine höhere Gewalt mehr dar. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Zur schrittweisen Wiederaufnahme des Busreiseverkehrs nach dem Coronashutdown hat der bdo zusammen mit Rechtsanwalt Hütten eine Handreichung mit Praxistipps erarbeitet und die bdo-Musterbedingungen für Pauschalreisen, Gruppenreisen und Tagesfahrten mit einer Pandemieklausel an die aktuelle Situation angepasst. 

Neue Ziffer 12

Im Zuge der neuen Herausforderungen wurden nun auch die Mietomnibusbedingungen von Rechtsanwalt Hütten überarbeitet und um eine neue Ziffer 12 ergänzt. Der Mietomnibusvertrag sieht jetzt vor, dass Auflagen und Beschränkungen im Zusammenhang mit Corona beim Neuabschluss von Verträgen keine höhere Gewalt mehr darstellen und das Nutzungs- und Verwendungsrisiko somit beim Auftraggeber liegen. Für den Fall, dass behördliche Auflagen die Belegung von Bussen beschränken, ist zusätzlich ein Rücktrittsvorbehalt für den Busunternehmer vereinbart. Somit kann das Busunternehmen zurücktreten, wenn im Falle einer erneuten Verschärfung der Coronaschutzmaßnahmen nach Vertragsschluss eine Beförderung mit der ursprünglich vorgesehenen Personenzahl nicht mehr möglich sein sollte.