Rechtsprechung

Befristete Erhöhung der Arbeitszeit mündlich möglich
Redaktion (allg.)
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur schriftlich abgeschlossen werden, das hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 3. September 2003 festgelegt. Das gilt jedoch nicht für eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit. Im konkreten Fall bot ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer an, für zwei Monate ganztags und nicht wie zuvor nur halbtags zu arbeiten, da ein anderer Mitarbeiter erkrankt war. Der Arbeitnehmer klagte später gegen die mündliche Befristung der Arbeitszeit-Erhöhung, weil er weiterhin ganztags beschäftigt sein wollte. Das BAG hielt jedoch die mündliche Vereinbarung über die befristete Arbeitszeit-Erhöhung für wirksam, da einzelne Vertragsbedingungen eines befristeten Arbeitsvertrages nicht unbedingt schriftlich festgelegt werden müssen. Das seit 2001 geltende Teilzeit- und Befristungsgesetz bindet den rechtswirksamen Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses an zahlreiche Voraussetzungen. Sie können in dem Buch "Arbeitsverträge auf Zeit" von Rechtsanwalt Peter Wandscher (für 19,80 Euro beim VSRW-Verlag, Fax 0228/ 951 24 90 zu beziehen), nachgelesen werden.