Coronakrise: Notfallbetreuung für Schulkinder von Busfahrern

Die Notfallbetreuung erstreckt sich auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit bis hin zu Ganztagsbetreuung.

Busfahrer können für ihre schulpflichtigen Kinder eine Notfallbetreuung nutzen. (Foto: Bünnagel)
Busfahrer können für ihre schulpflichtigen Kinder eine Notfallbetreuung nutzen. (Foto: Bünnagel)
Claus Bünnagel

Busfahrer und Busfahrerinnen im ÖPNV haben Anspruch auf eine Notfallbetreuung für ihre schulpflichtigen Kinder, sofern beide Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten. Damit in Bereichen der „kritischen Infrastruktur“ die Arbeitsfähigkeit von Erziehungsberechtigten erhalten bleibt, die sich andernfalls um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müssten, wurden für Schüler Betreuungsangebote eingerichtet. Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die Gesundheitsversorgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und die Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung). 

Auch Ganztagsbetreuung inbegriffen

Grundvoraussetzung ist, dass beide Erziehungsberechtigte der Schüler, im Fall von Alleinerziehenden der Alleinerziehende, in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind. Die Notfallbetreuung erstreckt sich auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit. Die Einteilung der Schüler sowie des beaufsichtigenden (Lehr-)Personals wird von der Schulleitung vorgenommen. In den Fällen, in denen diese Schüler regelmäßig an der offenen Ganztagsbetreuung oder der Mittagsbetreuung teilnehmen, ist diese weiterhin sicherzustellen.