Doppelbesteuerung endlich vom Tisch

Finanzministerium setzt Entscheidung des Bundesfinanzhofs endgültig um
Thomas Burgert

Das Bundesfinanzministerium hält nicht länger an der Doppelbesteuerung von Restaurationsleistungen fest. In einem Schreiben vom 9. Dezember 2014 nimmt das Finanzministerium seinen Nicht-Anwendungserlass vom 4. Mai 2010 zu einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zurück. Die Entscheidung bestätigt die Position des Deutschen ReiseVerbands (DRV) und des Internationalen Verbands der Paketer (VPR), die in dieser Angelegenheit gemeinsam gegen die Doppelbesteuerung vorgegangen waren.

Zur Historie: Als oberstes deutsches Gericht für Steuerangelegenheiten hatte der Bundesfinanzhof bereits am 15. Januar 2009 die Doppelbesteuerung der Restaurationsleistung für unzulässig erklärt (Az. V R 9/06). Nach seiner Rechtsauffassung kann es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handeln. Eine solche ist in dem Land zu besteuern, in dem sich das Hotel befindet. Das Bundesfinanzministerium stellte nach dieser Entscheidung mit Schreiben vom 4. Mai 2010 fest, dass das Urteil nur auf diesen einen entschiedenen Fall anwendbar sei. Weitere Verfahren folgten. Mit Urteil vom 24. April 2013 bestätigte der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung von 2009.

Mit dem jetzt veröffentlichten Schreiben setzt das Bundesfinanzministerium die Entscheidung des Bundesfinanzhofes von 2009 durch Änderungen des Umsatzsteuererlasses endgültig um. Die aktuelle Entscheidung hat Auswirkungen auf die offenen Fälle der Vergangenheit. Bislang musste für die „Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle“ – so der wörtliche Gesetzestext – im B2B-Geschäft sowohl im Ausland als auch in Deutschland Umsatzsteuer gezahlt werden.

Gemeinsam hatten DRV und VPR bereits vor Jahren ein Gerichtsverfahren unterstützt, bei dem es darum ging, dass die Verpflegungsleistungen zu Unterkunftsleistungen – neben der steuerlichen Berücksichtigung im Zielgebiet – auch noch der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden sollten. Mit der Erklärung des BFH, dass die Besteuerungspraxis der Finanzämter rechtswidrig ist, gab der Bundesfinanzhof den beiden Verbänden bereits im Jahr 2009 Recht, mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist nun auch für alle anderen offenen Fälle die Rechtslage geklärt.