Keine Haftung bei Missachtung des Festhaltegebots

Fahrgäste müssen sich selbst gut festhalten und sicheren Halt suchen
Redaktion (allg.)

Wie der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer (WBO) mitteilte, hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden, dass der Busunternehmer beim Verstoß des Fahrgastes gegen das Festhaltegebot, beispielsweise durch einen Sturz beim Bremsen oder Anfahren im Bus, nicht dafür haften muss.

Fahrgäste im Linienverkehr sind grundsätzlich verpflichtet, „sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen“, besagt die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und spricht somit das Busunternehmen von Haftung frei. Konkret ging es bei dem Urteil (9. Mai 2011, 3 U 19/10, Oberlandesgericht Bremen) um eine Frau, die sich, als der Bus gerade anfuhr, setzen wollte.

Dabei stürzte sie und zog sich eine Fraktur des Außenknöchels zu. Andere stehende Fahrgäste kamen nicht zu Schaden. Im Urteil heißt es u. a., dass der Busfahrer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die „Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren.“ Der Busfahrer ist nicht verpflichtet, die Fahrgäste einzeln darauf hinzuweisen und muss nicht warten, bis sich alle Fahrgäste gesetzt haben. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn hilfsbedürftige Menschen zusteigen.

Es muss sich dabei aber „die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes … aufdrängen“. Es reiche per se nicht aus, wenn es sich bei dem Fahrgast um einen älteren Menschen handele.