Arbeitgeber müssen Impfungen während der Arbeitszeit zulassen

Änderungen in der Arbeitsschutzverordnung – neu aufgenommen wurde eine sogenannte „Impfunterstützungspflicht“. Darauf weist der rheinland-pfälzische Dachverband MOLO hin.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde um die „Impfunterstützungspflicht“ ergänzt – Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten nun ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. (Foto: pixabay/Gerd Altmann)
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde um die „Impfunterstützungspflicht“ ergänzt – Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten nun ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. (Foto: pixabay/Gerd Altmann)
Martina Weyh
(erschienen bei taxi heute von Dietmar Fund)

Das Bundeskabinett hat am 1. September 2021 nicht nur die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ bis zum 24. November 2021 verlängert, sondern in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine „Impfunterstützungspflicht“ eingeführt. Darauf weist der rheinland-pfälzische Dachverband MOLO hin.

Demnach müssen Arbeitgeber ab dem 10. September 2021 ihren Mitarbeitenden ermöglichen, sich während ihrer Arbeitszeit gegen das Corona-Virus impfen zu lassen und etwaige Betriebsärzte bei der Impfung unterstützen. Die restlichen Vorgaben von der Maskenpflicht und dem Abstandsgebot bis hin zur Test-Angebotspflicht würden unverändert fortgelten, schreibt der Verband. Sofern das Tragen medizinischer Gesichtsmasken erforderlich sei, müssten Arbeitgeber diese weiterhin bereitstellen.

Ein Testangebot hingegen sei entbehrlich, wenn Beschäftigte vollständig geimpft oder genesen seien. Die Verordnung enthalte keine Ermächtigungsgrundlage für Arbeitgeber, um den Impfstatus ihrer Beschäftigten abzufragen. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestehe keine Auskunftspflicht der Beschäftigten.