Neues im Personenbeförderungsrecht

Änderungen bestätigen Niederlassungspflicht
Redaktion (allg.)
Im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) traten oder treten bald einige Änderungen in Kraft. Weiterhin ist gewährleistet, dass nur dann eine Personenbeförderungsgenehmigung zu erteilen ist, wenn "der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben" (PBefG Art.1, §13, Abs. 1, Nr.4). Mit dieser Bestätigung wurde auch ein Anliegen des Bundesverbandes Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) erfüllt, der damit garantiert sieht, dass drastische Lohnkostenunterschiede am Markt weitestgehend ausgeschlossen sind. Die Regelung gilt seit 18. August diesen Jahres. Erweitert wurde die Genehmigungsdauer im Gelegenheitsverkehr und zwar von vier auf fünf Jahre. Wie bisher kann die Genehmigung durch die Genehmigungsurkunde oder eine beglaubigte Kopie nachgewiesen werden.