Steuerberater Roland Franz von der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert gibt eine Übersicht über diese Neuerungen.
Neuer Mindestlohn und seine Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Seit dem 1.1.2024 gilt ein neuer gesetzlicher Mindestlohn i.H. von 12,41 Euro. Daran anknüpfend beträgt die neue Geringfügigkeitsgrenze seit dem 1.1.2024 538 Euro (12,41 Euro x 130 : 3 = 537,77 Euro, aufgerundet auf 538 Euro).
„Handlungsbedarf entsteht bei Beschäftigten, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt zwar mehr als 520 Euro, aber nicht mehr als 538 Euro beträgt”, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Neue Werte für Mindestausbildungsvergütungen
Für die im Kalenderjahr 2024 beginnenden Ausbildungsverhältnisse ist im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung von mindestens 649 Euro zu zahlen. Die Bekanntmachung über die Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung in Berufsausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (2024) wurde am 18.10.2023 im BGBI 2023 I Nr. 279 veröffentlicht.
Änderungen bei der Schwerbehindertenabgabe
Das Neunte Sozialgesetzbuch verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber, in einem bestimmten Mindestumfang schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese wird ab 2024 zum Teil deutlich erhöht.
Neue Meldepflichten für Arbeitgeber bei Inanspruchnahme von Elternzeit
Ab 2024 müssen sowohl der Beginn als auch das Ende einer Elternzeit elektronisch von den Arbeitgebern an die Krankenkassen gemeldet werden. Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Meldepflicht nur Elternzeiten betrifft, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung – ab 2024 nur noch elektronisch
Unbedenklichkeitsbescheinigungen können und dürfen ab 2024 nur noch elektronisch beantragt und versendet werden.
„Sofern Arbeitgeber bislang bereits von einem Abonnement in der papiergebundenen Version Gebrauch gemacht haben, ist das Abonnement mit Beginn des elektronischen Verfahrens neu zu beantragen“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Anspruch auf Freistellung und/oder Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Ab 2024 gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2025, dass jeder Elternteil für jedes Kind bis zu 15 (Alleinerziehende: 30) Arbeitstage Kinderkrankengeld beziehen kann. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern auf 35 (Alleinerziehende: 70) Arbeitstage begrenzt.
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