11.05.2005
Redaktion (allg.)
Täglich sind Hunderttausende mit dem Linienbus städtisch und außerstädtisch unterwegs. Verletzt sich ein Fahrgast während der Fahrt stellt sich die Frage, ob er Anspruch auf Schadenersatz hat oder nicht.
Aktueller Sachverhalt: Ein Kunde nutzte in München einen öffentlichen Linienbus als Fortbewegungsmittel. Während der Fahrt musste der Fairer eine unvorhergesehene Vollbremsung vornehmen. Der Fahrgast wurde dabei nach vorne geschleudert und verletzte sich dabei am Brustbein. Die Verletzungen waren so schwer, dass er noch am Unfallort ambulant behandelt wurde. Außerdem kam die Brille des Opfers zu Schaden. Insgesamt war der Mann krankheitsbedingt zweieinhalb Monate arbeitsunfähig. Der Geschädigte verlangte vom öffentlichen Busbetrieb Schadenersatz in Höhe von 2.092,-Euro. Dieser Betrag setzte sich aus 1.900,- Euro Schmerzensgeld sowie 192,- Euro für die zerstörte Brille zusammen. Letztlich zog der Mann vor das Amtsgericht München, weil das Management nicht eingesehen hatte, Schadenersatz leisten zu müssen.
Das Gericht gab dem Anspruchsgegner recht (AZ: 341 C B749/04 - rechtskräftig). Urteilsbegründung: Im Rahmen der Erörterung der Sachlage im Gericht stellte der Richter fest, dass sich der stehende Fahrgast nicht festgehalten habe. Jeder Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln habe mit unvorhergesehen Gefahrensituationen zu rechnen. Der Kunde müsse sich im Bus einen Sitz suchen. Stehen diese wegen voller Besetzung nicht mehr zur Verfügung, dann habe sich die Kundschaft, so die Entscheidungsbegründung weiter, an Haltestangen oder Griffen festzuhalten. Schließlich kam das Gericht zur Überzeugung, das dass Verschulden des Fahrgastes so schwerwiegend gewesen sei, so dass demgegenüber die generelle Gefährdungshaftung des Personenbeförderers in den Hintergrund trete. Dies gilt im übrigen gleichermaßen für den Berufskraftfahrer.