ÖPNV und Schülerverkehr: Kein zwingender Mindestabstand von 1,50 m

Es drohen bei Unterschreitung keine rechtlichen Konsequenzen für Busunternehmen.

Der Mindestabstand von 1,5 m in ÖPNV-Bussen soll, muss aber nicht eingehalten werden. (Foto: Pixabay/geralt)
Der Mindestabstand von 1,5 m in ÖPNV-Bussen soll, muss aber nicht eingehalten werden. (Foto: Pixabay/geralt)
Claus Bünnagel

Da der grundsätzlich gültige Mindestabstand von 1,5 m im öffentlichen Nahverkehr und im freigestellten Schülerverkehr nicht zu jeder Zeit gewährleistet werden kann und zu einer nicht ausreichend ersetzbaren Verknappung von Sitz- und Stehplatzkapazitäten von bis zu 90 % führen würde, gibt es für Fahrgäste im ÖPNV und Schülerverkehr keine konkrete Mindestabstandspflicht. Der im öffentlichen Raum geforderte Mindestabstand von 1,50 m darf sowohl im ÖPNV als auch im Schülerverkehr – unabhängig vom eingesetzten Fahrzeugtyp – unterschritten werden. In diesem Fall drohen keine rechtlichen Konsequenzen für Busunternehmen. Eine spezielle Regelung für Behindertenverkehre in Bezug auf die Abstandsregelung gibt es ebenfalls nicht. 

LBO-Merkblatt als Download

Soweit möglich soll der Abstand aber eingehalten werden. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der stets oberste Priorität hat, sollten alle organisatorischen und technischen Möglichkeiten (Anzahl und Größe der eingesetzten Busse, Durchsagen etc.) ergriffen werden, um einen möglichst großen Abstand zwischen den Fahrgästen herzustellen. Zudem besteht im ÖPNV sowie im freigestellten Schülerverkehr eine Maskenpflicht für Fahrgäste (aber nicht für Fahrer/-innen). Dies gilt nicht für Fahrgäste mit Behinderung.

Der LBO hat ein Merkblatt für Eltern und Schüler bei der Nutzung von Schul- und öffentlichen Bussen erstellt, das zum Download im Anhang bereitsteht.