ÖPNV: Bundesverwaltungsgericht hebelt Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit aus

Richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat massive Konsequenzen für den öffentlichen Personennahverkehr, so die Befürchtung des LBO.

„Im Rahmen der PBefG-Novelle muss es eine klare, transparente Regelung geben, dass der Aufgabenträger Ausgleichsleistungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen zu gewähren hat, ohne dass der Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung in Frage gestellt wird“, so LBO-Präsidentin Dr. Ing. Schnarrenberger. (Foto: pixabay)
„Im Rahmen der PBefG-Novelle muss es eine klare, transparente Regelung geben, dass der Aufgabenträger Ausgleichsleistungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen zu gewähren hat, ohne dass der Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung in Frage gestellt wird“, so LBO-Präsidentin Dr. Ing. Schnarrenberger. (Foto: pixabay)
Martina Weyh

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nach jahrelangem Vorlauf die Entscheidung getroffen, dass Verkehrsunternehmen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für sozialpolitisch gewünschte Tarife des Aufgabenträgers im ÖPNV haben. Nach Einschätzung des Landesverbands bayerischer Omnibusunternehmen (LBO) wird damit der im Personenbeförderungsgesetz niedergelegte Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit von Verkehrsleistungen in der Praxis ausgehöhlt.

Aufgabenträger hätten es nach dieser Entscheidung in der Hand, den Verkehrsunternehmen politisch gewollte, nicht auskömmliche niedrige Verbundtarife aufzuerlegen und gleichzeitig über Nahverkehrspläne und Vorabbekanntmachungen eine quantitativ und qualitativ hochwertige Verkehrsleistung einzufordern, ohne Ausgleichsanspruch der Unternehmen auf die Mindereinnahmen, so die Einschätzung des LBO-Geschäftsführers Stephan Rabl über die Folgen.

Der Verband fordert deshalb von der Politik, im Rahmen der PBefG-Novelle Klarheit zu schaffen. Nach Auffassung des LBO dürfe es kein Wahlrecht für die Aufgabenträger geben, da diese Option willkürlich in die Gewerbefreiheit der Unternehmen eingreife und insbesondere die mittelständischen Busunternehmen massiv in ihrer Existenz bedrohe.

Hintergrund

Es ging um die Kernfrage, ob ein Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen muss, damit ein Verkehrsunternehmen auch im Rahmen eines politisch motivierten Verbundtarifes eigenwirtschaftlich anbieten kann.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte eine diesbezügliche Klage bereits 2017 abgewiesen und dem Aufgabenträger im Rahmen der kommunalen Selbstbestimmung die freie Wahl bei der gewählten Wettbewerbsmethode gelassen. Dies wurde nun durch das BVerwG bestätigt.