Mobility Package: Neue Lenk- und Ruhezeitenverordnung in Kraft getreten

Die EU-Verordnung 2020/1054 ändert die Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung 561/2006 und die Tachografen-Verordnung 165/2014.

Die neuen Regelungen betreffen die Lenk- und Ruhezeiten sowie den Tachografen. (Foto: VDO)
Die neuen Regelungen betreffen die Lenk- und Ruhezeiten sowie den Tachografen. (Foto: VDO)
Claus Bünnagel

Das neue Mobilitätspaket der EU-Kommission ist beschlossen: Die EU-Verordnung 2020/1054 ändert die Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung 561/2006 und die Tachografen-Verordnung 165/2014. Am 20. August sind Teile der neuen Vorschriften in Kraft getreten. Hier eine Übersicht des bdo über die wesentlichen Änderungen. Den gesamten Text der Verordnungen finden Sie im Anhang. 

1. Mehrfahrerbetrieb – Art. 7, neuer Abs. 2 

Es wird klargestellt, dass im Mehrfahrerbetrieb die Fahrtunterbrechung von 45 Minuten auch im Fahrzeug verbracht werden kann, während der andere Fahrer das Fahrzeug lenkt. Der pausierende Fahrer darf während der Fahrtunterbrechung den gerade lenkenden Fahrer aber nicht bei seiner Lenktätigkeit unterstützen. 

2. „Überprüfungsklausel“ für Lenk- und Ruhezeiten – Art. 8, neuer Abs. 10 

Am 21. August 2022 (= zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungs-VO) hat die Europäische Kommission zu prüfen, ob geeignetere Vorschriften für Fahrer erlassen werden können, die im Gelegenheitsverkehr (gem. Art. 2 Nr. 4 VO 1073/2009) eingesetzt werden und teilt das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Parlament (EP) und dem Rat mit. Der bdo wird diesen Prozess eng begleiten. 

3. Ruhezeit bei kombinierter Beförderung (Fähren) – Artikel 9, neuer Abs. 1 

Die bisherige Möglichkeit, die tägliche Ruhezeit während Beförderung des Fahrzeugs auf einer Fähre zweimal zu unterbrechen (jeweils max. eine Stunde) für andere Tätigkeiten wird nun auch auf die regelmäßige und reduzierte Wochenruhezeiten ausgedehnt. Der Fahrer muss Zugang zu einem Liegeplatz (oder Schlafkabine oder Schlafkoje) haben. Bei der regelmäßigen Wochenruhezeit gilt die Bedingung, dass die geplante Reisedauer für die Fährreise mindestens acht Stunden beträgt. Hier muss der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine auf der Fähre haben. 

4. Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers „Smart Tacho 2“

  • Mit der geänderten Tachographen-Verordnung wird schrittweise die neueste Tachographengeneration „Smart Tacho 2“ eingeführt. Die wichtigsten Änderungen sind: 
  • Automatische Aufzeichnung der Standortdaten zusätzlich zur bisherigen Regelung bei folgenden Ereignissen: 
    – Jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaates überschreitet 
    – Bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs 
  • Aufzeichnung, ob das Fahrzeug für die Güter- oder Personenbeförderung benutzt wurde
  • Im Rahmen der Fernkommunikation dürfen auch beim Smart Tacho 2 nur Daten, die für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle von Fahrzeugen mit mutmaßlich manipulierten oder missbrauchten Fahrtenschreibern notwendig sind, übertragen werden. 

Anders als bisher werden jedoch vom Smart Tacho 2 zusätzlich auch Daten über die Überschreitungen der maximalen Lenkzeit übertragen. 

Auch bei den Mitführungsverpflichtungen der Fahrer gibt es Neuerungen (Artikel 36 Absatz 1 und 2). Die Mitführungsverpflichtungen für die Schaublätter des analogen Kontrollgeräts sowie für alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät werden auf den laufenden Tag und die vorausgehenden 56 Tage erweitert (statt bisher laufender Tag und vorausgehende 28 Tage). Diese Bestimmung gilt allerdings erst ab 31.12.2024.