Busreisen in Bayern – was ab 21. Mai gilt

Damit Busunternehmer für den Restart am kommenden Freitag gerüstet sind und sich im Dschungel der geltenden Bestimmungen zurechtfinden können, hat der Landesverband Bayerischer Busunternehmer (LBO) alle Fakten zusammengetragen – auch das vom Wirtschafts- und Gesundheitsministerium erarbeitete Rahmenkonzept für touristische Dienstleister steht mittlerweile.

Jede Menge Bestimmungen müssen Busunternehmer zum Restart fest im Blick behalten. (Foto: pixabay)
Jede Menge Bestimmungen müssen Busunternehmer zum Restart fest im Blick behalten. (Foto: pixabay)
Martina Weyh

Ab einer mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz von unter 100 in den kreisfreien Städten und Landkreisen Bayerns sind ab Freitag (21. Mai) touristische Busreiseverkehre wieder zulässig.

Die Öffnungsschritte sind in der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in § 27 Absatz 1 Nr. 5 (Inzidenz unter 100) und Absatz 2 Nr. 4 (Inzidenz unter 50) geregelt.

Auch das vom Wirtschafts- und Gesundheitsministerium erarbeitete Rahmenkonzept für touristische Dienstleister, das die weiteren Auflagen regelt, liegt jetzt vor. Dabei gelten die Hygiene- und Schutzvorschriften der aktuellen BayIfSMV für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr auch als Basisvorschriften für alle touristischen Verkehre und Verkehrsmittel.

Konkret gelten nach Informationen des LBO für touristische Busreisen in Bayern folgende Bestimmungen:

Testpflicht

  • Fahrgäste müssen vor Fahrtantritt einen vor maximal 24 Stunden vorgenommenen negativen Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht) vorlegen, sofern im jeweiligen Landkreis bzw. Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird.
  • Vollständig Geimpfte (abschließende Impfung vor mind. 14 Tagen) oder Genesene (mind. 28 Tage und max. 6 Monate alter positiver PCR-Test) sind von den Testpflichten ausgenommen.

Maskenpflicht

  • Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung komplett befreit. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen.
  • Für das Fahrpersonal sowie Kontroll- und Servicepersonal gilt, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Sonstige Hygienevorschriften

  • Der Konsum von Alkohol ist verboten
  • Betriebliches Hygienekonzept muss vorhanden sein (keine Mitführungspflicht)
  • Regelmäßige Lüftung der Fahrzeuge (Lüftungskonzept)
  • Ein- und Ausstieg erfolgt nach einem vorgegebenen Muster
  • Kontaktdaten zur Nachverfolgung müssen erfasst und 4 Wochen lang aufbewahrt werden.

Belegung/Abstand

  • Es bestehen keine Beschränkungen in Bezug auf die Höchstbelegung.
  • Es bestehen keine konkreten Abstandsvorschriften. Der Bus darf voll besetzt werden.

Maßgeblicher Inzidenzwert

  • Die Frage, welche Inzidenzwerte für die Zulässigkeit von Busreisen maßgeblich sind (Ab-fahrtsort bzw. Wohnsitz der Reisenden oder Zielort) ist noch ungeklärt. Es muss daher bis auf weiteres davon ausgegangen werden, dass örtlich bestehende Reisebusverbote sowohl am Abfahrtsort als auch am Zielort beachtet werden müssen.
  • Dies gilt natürlich auch für die noch bestehenden Reisebusverbote in anderen Bundesländern. Bis auf Hessen und Baden-Württemberg (mit 50% Auslastung) gibt es aktuell noch keine weiteren Öffnungstermine für Busreisen in Deutschland.

Eine Übersicht aller Einschränkungen und Busreiseverbote in den Bundesländern ist hier abrufbar »