Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Frist beachten!

Die Antragstellung auf Beitragsstundung bei den Krankenkassen bzw. Einzugsstellen muss bis 27. April 2020 erfolgen.

Der Antrag an die Krankenkasse sollte so schnell wie möglich gestellt werden. (Foto: Pixabay/blickpixel)
Der Antrag an die Krankenkasse sollte so schnell wie möglich gestellt werden. (Foto: Pixabay/blickpixel)
Claus Bünnagel

Die monatliche Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge führt in den Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Für Unternehmen besteht deshalb die Möglichkeit, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beantragen. Die Beitragsstundung kann einfach per E-Mail bei der Krankenkasse beantragt werden. 

Achtung: Die Frist für die Antragstellung auf Beitragsstundung bei den Krankenkassen bzw. Einzugsstellen ist der 27. April 2020. Fristversäumnisse werden derzeit zwar kulant gehandhabt, dennoch sollte schnellstmöglich der Antrag gestellt werden. Für die Monate März und April gelten folgende Erleichterungen bei dem Zugang zu Stundungen: 

  • Die fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge können zunächst für die Istmonate März 2020 und April 2020 gestundet werden. Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren. Dabei kommt auch eine Stundung der Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld in Betracht. In diesem Fall kann durch die Stundung der Zeitraum bis zur tatsächlichen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden
  • Die Sicherungsleistung fällt weg
  • Es werden keine Stundungszinsen berechnet
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren wird im genannten Zeitraum abgesehen
  • Bei Arbeitgebern, die erheblich von der Krise betroffen sind, wird auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige bzw. fällig werdenden Beiträge vorläufig verzichtet 
  • Das Unternehmen muss die Stundung beantragen und glaubhaft darlegen, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 

An den Nachweis einer erheblichen Härte sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. So soll eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie erlitten hat, ausreichen.