Korrekte Verbraucherinformation gefordert

Urteil zu Reiseabsage wegen zu geringer Teilnehmerzahl
Redaktion (allg.)
In einem Urteil hat das Landgericht München I einen Pauschalreiseveranstalter die Nennung einer für die Reisedurchführung notwendigen Teilnehmerzahl untersagt, wenn der Verbraucher nicht gleichzeitig darüber informiert wird, bis zu welchem Zeitpunkt vor Reisebeginn die Reise noch abgesagt werden kann, wenn die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Veranstalter hatte die Reise auf Prospekten beworben, auf denen zwar eine erforderliche Mindestteilnehmerzahl, aber eben nicht ein Datum für eine noch mögliche Absage der Reise genannt worden war. Der Prozess fand auf Betreiben der Wettbewerbszentrale statt. Das Gericht teilte in seinem Urteil (das noch nicht rechtskräftig ist) die Ansicht der Wettbewerbeszentrale, wonach das Fehlen dieser Verbraucherinformation rechtswidrig ist. Der Veranstalter muss also auch den Zeitpunkt angeben, bis zu dem eine Reise noch abgesagt werden kann, um dem Kunden ein gewisses Maß an Planungssicherheit zu geben.